sonderte Abteilung des Friedhofs vieler Orts gar nicht epistirt, auch schwer zu beschaffen sein soll. Allein die unterzeichnete Deputation legt diesem Beschlusse den Sinn unter und faßt ihn so auf, daß die Beantwortung der Frage, ob für Beerdigung der Selbstmörder auf dem Friedhöfe ein besonderer Platz angewiesen werden solle oder nicht, überall localstatutarischer Regelung überlassen bleiben soll und wünscht, daß dies in dem künftigen Gesetze ausdrücklich nachgelassen und zu lässig erklärt werde. Denn daß in vielen Gemeinden eine Abneigung und Scheu wenigstens gegen freventliche Selbstmörder und dagegen, daß selbige unter und neben ihren Angehörigen beerdigt werden, wirklich vorhanden ist, ist eine nicht ab- zulängnende Thatsache, von der man sich fast bei jeder Aufhebung von Selbst mörderleichen und deren Beerdigung leicht überzeugen kann. Es ist dies aber sicher noch kein Zeichen mangelnder Bildung, oder gar blinden Aberglaubens und unbe gründeten Vorurtheils, wie man nicht selten behaupten hört, sondern es manifestirt sich darin vielmehr nur der gesunde Sinn und die wohlbeachtliche Stimme der öffentlichen Meinung gegen die traurige Verirrung des Selbstmordes und über die Verwerflichkeit des letzteren in religiös-moralischer Beziehung. Und gegen solche Aeußerungen des richtigen Gefühls und natürlichen Widerwillens anzukämpfen und mittelst gesetzlichen Zwangs vorzugehen, dazu liegt eine berechtigende Veran lassung nicht vor, am allerwenigsten aber in den Fällen, wo es sich um frevent liche Selbstmörder oder solche handelt, die im Bewußtsein der Schuld verübter Verbrechen und aus Furcht vor desfallsiger Strafe Hand an sich selbst legten. Etwas Entehrendes oder Schimpfliches dürfte in dem Umstande an sich, daß solchenfalls die Beerdigung auf einem besonderen Theile des Friedhofs, also aber doch immer innerhalb desselben erfolgte, kaum gefunden werden können. Das Preußische Landrecht ist in diesem Punkte weit strenger, indem es in dem bereits gedachten 8 813 noch bestimmt, daß solche Selbstmörder, die sich das Leben neh men, um sich der Strafe zu entziehen, nach Befinden des Gerichts auf dem Nicht platze eingescharrt werden sollen. Alle und jede Unterschiede zwischen dem Begräbnisse Derer, die eines natür lichen Todes sterben und Solcher, die sich das Leben nehmen, zu beseitigen, wie Petenten es wollen, oder auch nur über die Beschlüsse der zweiten Kammer hin auszugehen, erachtet die unterzeichnete Deputation für bedenklich und nicht an der Zeit. Es würde dies nur zur Gleichgültigkeit gegen die That des Selbstmordes und zur Verletzung der öffentlichen Moral oder dahin führen, dieselbe für eine religiös und moralisch indifferente Handlung ansehen zu lernen. Aus den Gründen dieser Erwägungen rathet sie daher an: den Beschlüssen der zweiten Kammer — welche bis auf die Worte: Beilage zur zweiten Abtheilung, 11 z 1. Band