Die Deputation beantragt die Annahme des § 1, jedoch mit der Abänderung, daß statt: „Dampf- schifffahrtsunternehmungen" gesetzt werde: „Schifffahrtsunternehmungen." Zu 8 2. In den aufzuhebenden 88 3 und 4 ist die Regel festgesetzt, daß der selbst ständige Gewerbsbetrieb jedem dispositionsfähigen Inländer, welcher das 24. Lebensjahr vollendet hat, freistehe. Durch den Entwurf wird die gewerbliche Mündigkeit der civilrechtlichen gleichgestellt und durch Weglassung des Wortes: „Inländer" das durch das Freizügigkeitsgesetz den Angehörigen des Norddeutschen Bundes gewährte freie Niederlasfungsrecht auf alle Ausländer ausgedehnt. 8 2 wird zur unveränderten Annahme empfohlen. Zu 8 3. Nach §6 deS Gesetzes war unter Anderem von der Anmeldepflicht frei: „jede Arbeit, welche ohne Annahme von Gehülfen nur gegen Lohn für einen Unter nehmer ausgeführt wird." Diese Ausnahme, welche namentlich unter den der Hausindustrie angehörigen Gewerbtreibenden Ungleichheiten herbeigeführt hat, wird durch den Entwurf beseitigt. Dagegen sollen die in § l 4 bezeichneten Per sonen: Lohndiener, Fremdenführer, Boten, Aufläder, Packer u. s. w., auch wenn sie für ihren Dienst verpflichtet und mit Instruction versehen sind, der Anmelde pflicht ferner nicht mehr unterworfen sein. Unter Arbeiter sind hier Fabrikarbeiter zu verstehen. 8 3 wird zur Annahme empfohlen, jedoch mit Vertauschung des Wortes: „Arbeiter" in: „Fabrikarbeiter." Zu 8 4. In 8 7 des Gesetzes ist im zweiten Absätze bestimmt, daß der Anmeldeschein nicht eher auszuhändigen ist, als bis der sich Anmeldende den gesetzlichen Bestimmungen über Aufnahme oder Erlangung des Bürgerrechts genügt hat, und der Absatz 3 schreibt vor, wie hierbei zu verfahren ist, namentlich in dem Falle, wenn der An meldende die Verpflichtung zur Erwerbung des Bürgerrechts bestreitet. Die Aufhebung dieser Bestimmungen ist eine Folge des Freizügigkeitsgesetzes. Nur erst nach Ablauf von 3 Monaten vom Tage der Niederlassung an gerechnet, kann die Behörde verlangen, daß der Gewerbtreibende das Bürgerrecht erwirbt.