710 8 4 wird zur unveränderten Annahme empfohlen. Zu 8 5. Durch diesen Paragraphen wird die Concession zuPreßgewerbeu, welche nach den früheren Bundesbeschlüssen erforderlich war, und zur Fabrikation von Spiel karten in Wegfall gebracht. 8 5 wird zur Annahme empfohlen. Zu 8 6. In § 9 des Gewerbegesetzes ist als Regel ausgestellt, daß Concessionen nur persönliche sind; nur für Gasthöfe konnte Realconcession ertheilt werden. Letz teres fällt nunmehr für die Zukunft hinweg, doch hat dies ans bereits bestehende oder bis zum Erscheinen des Gesetzes noch ertheilt werdende Realconcessionen keinen Einfluß, ebensowenig wird an 8 44 Etwas geändert, woselbst vorgeschrieben ist, daß der Inhaber einer Realconcession auch die erforderlichen persönlichen Eigen- schäften besitzen muß. Man beantragt die Annahme des 8 6. Zu § 7. Wesentliche Abänderungen werden durch diesen Paragraphen nicht getroffen. Das Hernmtragen mit Erzeugnissen der Jagd und Fischerei ist in Wegfall ge kommen, weil hierüber die betreffenden Specialgesetze das Nöthige enthalten. Ferner war in 8 11 unter 4 bestimmt, daß zum Einkäufe inländischer Erzeug nisse es der Erlaubniß der Behörde nicht bedürfe; durch den neuen Paragraphen ist das Wort: „inländischer" in Wegfall gebracht und dafür ganz allgemein gesagt: „der Einkauf von Waaren." Die Handelskammern zu Plauen, Chemnitz und Leipzig, sowie der Arbeiter- bildungsvereiu zu Leipzig haben sich für völlige Freigebung des Gewerbsbetriebs im Umherziehen und des Hausirhandels ausgesprochen. Die Regierung ist nicht darauf eingegangen, weil sie glaubt, daß zur Zeit die Mehrzahl der Sächsischen Bevölkerung anderer Ansicht ist. Die Deputation pflichtet dem bei und wird § 7 zur Annahme empfohlen.