711 Zu 8 8. Der erste Satz ist ein Bedürfniß und beruht auf den bei den Dienstmann instituten gemachten Erfahrungen, entspricht anch den von den Handelskammern zn Plauen, Chemnitz und Leipzig gemachten Vorschlägen. Der zweite Zusatz ist Folge eines früheren ständischen Antrags. 8 8 wird zur Annahme empfohlen. Zu 8 9. Die aufznhebenden §8 1 7 und 18 handeln vom Gewerbebetriebe der Aus länder und vom Gewerbsverkehre über die Grenze. Die Aufhebung ist eine noth wendige Folge von 8 2 und wird daher 8 9 zur Annahme empfohlen. Zu 8 10. Wenn eine Anlage der 8 22 des Gewerbegesetzes gedachten Art ohne Ge nehmigung der Behörde oder gegen die von letzterer gestellten Bedingungen aus geführt ist, so kann unter Umständen die Beseitigung angeordnet werden. Dagegen ist des Falles nicht gedacht, wenn der Betrieb der Anlage den gestellten Beding ungen nicht entspricht. Diese Lücke anszufüllen ist der Zweck des 8 10, der zur Annahme empfohlen wird. Zu 8 11. Stach der früheren Gesetzgebung war der Verkauf vou Branntwein bis zur kleinsten Quantität herab nur den concessionirten Schänkwirthen gestattet, die Kaufleute durften Spirituosen nicht unter einer Kanne verkaufen. Durch das Gewerbegesetz wurde der Verkauf von Spirituosen insofern freigegebcn, als dieselben bis zur kleinsten Quantität herab verkauft werden können, nur der Verkauf zum sofortigen Genüsse wurde verboten, letzteres ist nnr concessionirten Schänk wirthen gestattet. Das frühere Verbot, nicht unter der Kanne zu verkaufen, wurde vielfach umgangen, allein durch die freiere, das Minimalmaß aufhebende Bestimm ung des Gewerbegesetzes ist die Umgehung wesentlich erleichtert und daher die polizeiliche Controle sehr erschwert worden. Eine Menge sogenannter Spirituosen- Handlungen sind in den Städten wie auf dem Lande etablirt worden, zum großen Theile von Haus aus gleich iu der Absicht, Branntwein zum sofortigen Genüsse zu verkaufen, d. h. ohne Concession Branntwein zu schänken (Winkelschänken). Diese Thatsache sowohl, als die daraus hervorgegangenen socialen Uebelstände