71V 1. solchen Personen, welche wegen Verbrechen oder wegen wiederholter Uebertretung der Steuergesetze rechtskräftig verurtheilt worden sind, der Betrieb solcher Gewerbe für eigene Rechnung oder als Geschäfts führer, Stellvertreter oder Pachter, auf Zeit oder für immer unter sagt werden, welche nach ihrer Natnr und nach der Persönlichkeit des Verurtheilten einen Mißbrauch in der durch die vorhergegangenen Berurtheilungen angedeuteten Richtung besorgen lassen; 2. Fabrikanten, Fabrikkaufleuten, Verlegern, Factoren und Fabrik beamten, welche wegen Auslohnung ihrer Arbeiter mit Waaren (8 69) bestraft worden sind, kann der gleichzeitige Detailhandel mit Waaren, welche nicht Materialien oder Producte des betreffenden Gewerbes sind, zeitweilig oder für immer untersagt werden." Die jenseitige Deputation hat diese Bestimmungen, nach welchen Jemandem das Recht zum Gewerbebetriebe unter Umständen entzogen werden kann, für höchst bedenklich gehalten, weil darin eine Verletzung des Princips der Gewerbefreihcit liege. Der Königliche Commissar hat erklärt, daß die Regierung mit Aufhebung der in § 39 nachgelassenen Entziehung der Berechtigung zum Gewerbebetriebe in gewissen Fällen principiell einverstanden sei, daß man jedoch der Bundesgesetz gebung nicht habe vorgrcifen wollen. Die jenseitige Deputation fürchtet jedoch nicht, daß man mit Aufhebung der Bestimmungen unter 8 39, insoweit sie nicht auf gewissen Zoll- und Steuerverträgen mit Zollvereinsstaaten beruhen, in Collision mit der Bundesgesetzgebung kommen werde, und hat folgenden neuen Paragraphen in Vorschlag gebracht: 8'1b. An die Stelle von 8 39 des Gewerbegesetzes treten folgende Be stimmungen: „ Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann weder durch richter liche, uoch administrative Entscheidung entzogen werden. Ausnahmen von diesem Grundsätze, welche durch die auf Vereinbarung beruhenden Steuergesetze begründet sind, bleiben so lange aufrecht erhalten, als diese Steuergesetze in Kraft bestehen." Die zweite Kammer hat diesen § 116 einstimmig angenommen. Fnmittelst ist aber der Entwurf zu einen: Gewerbegesctze für den Norddeutschen Bund vor gelegt worden, welcher noch strengere Bestimmungen in Aussicht genommen hat. Die unterzeichnete Deputation glaubt daher, obschon sie in ihrer Mehrheit mit den Ansichten der zweiten Kammer einverstanden ist, im Einverständnisse der Staatsregiernng der Kammer anrathen zu müssen: den von der zweiten Kammer angenommenen 8 11b. abzulehnen.