720 derartige Casse nicht vorhanden ist oder die Begründung schwierig ist, sind Bezirks oder Ortsarmcncassen zu gründen; wo Krankenhäuser bestehen, können die Arbeiter zu Beiträgen an dergleichen Anstalten verpflichtet werden; die mandatmäßigen Cassin können unter den Punkt 5 bestimmten Boraussetzungen als freiwillige Casseu fortbestehen. Die zweite Kammer hat sich mit den Bestimmungen des Entwurfs im All gemeinen einverstanden erklärt und die unterzeichnete Deputation kann dem nur beitreten. Bei Punkt 1 unter 3 hat die zweite Kammer beschlossen: das Wort: „Arbeiter" zu vertauschen mit: „Fabrikarbeiter." Den Punkt 6 hat die zweite Kammer im Einverständnisse mit der Staats regierung gänzlich abgelehnt. Es erscheint allerdings hart, bei der geringen Ur laubszeit, die jetzt den Soldaten zu Theil wird, dieselben zu Zahlung von Bei trägen in eine Krankencasse zu nöthigeu, zumal sie in Krankheitsfällen Anspruch haben, in Militärheilaustalten verpflegt zu werden. Die Deputation beantragt: den Punkt 6 abzulehnen, im klebrigen aber § 15 mit den zu Punkt l und 3 beschlossenen redactionellen Aenderungen anzunehmen. Zu 8 16. Dieser Paragraph enthält eine Umarbeitung des achten Abschnitts des Ge- werbegesetzes, welcher von der Einrichtung der Handels- und Gewerbekammeru handelt. Die Abänderungen gründen sich auf die inmittelst gemachten Erfahrungen und sind in den Motiven, auf die man sich deshalb bezieht, ausführlich gerecht fertigt. Bemerkt sei nur noch, daß sich der Vorstand der Handelsgenossenschaft zu Leipzig in einer von W. Scyfferth und Julius Hark unterzeichneten Eingabe für die Annahme der Vorlage besonders verwendet hat. Zu den einzelnen Punkten ist nur Folgendes zu erwähnen: Punkt l wird zur Annahme empfohlen. Punkt 2. In § 1 sind die Schifffahrtsunteruehmungen mit erwähnt und deshalb hat die zweite Kammer beschlossen: im letzten Absätze nach dem Worte: „Eisenbahn" noch einzuschalten: „Schifffahrts".