724 Die unterzeichnete Deputation hat diesen Antrag in Erwägung gezogen und sick aus folgenden Gründen von der Zweckmäßigkeit desselben überzeugt. Die Deputation hat den vorliegenden Gesetzgebungsgegenstand nicht sofort nach dem Erscheinen des Königlichen Decrets in Berathung nehmen können, weil ihr, wie der Kammer bekannt, eine ungewöhnlich große Anzahl wichtiger und zum Theile sehr umfänglicher Gesetzentwürfe zur Berathung vorlag, so daß sie selbst noch einige Zeit brauchen würde, diese Angelegenheit der Kammer mittelst Berichts zu unterbreiten. Noch weniger aber würde die Kammer bei dem nahe bevorstehen den Schluß des Landtags im Stande sein, den Gegenstand in gründlicher Weise zu erledigen. Derselbe ist äußerst umfänglicher Art, denn das Brandversicher ungsgesetz vom Jahre 18V2, welches einer speciellen Revision unterworfen werden soll und die gleichfalls zu revidirende Ausführungsverordnung umfassen ohne die dazu gehörigen Verzeichnisse und Classificationstabellen 249 Paragraphen und die vorgelegte Novelle enthält 33 Paragraphen, mithin zusammen 282 Paragraphen. Dazu kommt aber noch, daß das Gesetz und die Ausführungsverordnung eine Menge Specialitäten und Geschäftsformalitäten enthält und seit dem Bestehen, insbesondere was die Ausführungsverordnung aulangt, so viel Anfechtungen erfahren hat, daß voraussichtlich auch in den Kammern verschiedene Anträge und Meinungs verschiedenheiten zu Tage treten werden, so daß es unter solchen Umständen fast unmöglich erscheint, das Gesetz noch bei dem gegenwärtigen Landtage zur wirklichen Verabschiedung zu bringen. Die Deputation findet aber auch die Zurücklegnug ebenso unbedenklich, als im Interesse der Sache räthlich. Das Gesetz nebst Ver ordnung besteht erst seit 5 Jahren; dieser Zeitraum erscheint aber mit Rücksicht auf die Natur deS Gegenstandes zu kurz, um an der Hand der Erfahrung mit voller Sicherheit beurtheilen zu können, ob und welcher Aenderung die einzelnen Bestimmungen bedürfen. Daß dem so ist, beweisen am Sichersten die Gutachten, welche die Staatsregierung von den Behörden eingefordert hat, denn die darin enthaltenen Ansichten gehen in den meisten Punkten weit auseinander und in sehr vielen stehen sie sich einander geradezu entgegen. Der Königliche Negierungscommissar, mit dem man sich hierüber in Ver nehmung gesetzt hat, hat erklärt, daß, wenn der vorbemerkte Antrag Seiten der Ständeversammlung an die Staatsregierung gelangen würde, der letzteren ein principielles Bedenken nicht beigehe. Dabei bemerkt jedoch der Herr Negicrungs- commissar, daß ein großer Theil der eingegangenen Beschwerden sich hauptsächlich auf die Form der Geschäftsführung beziehe, und daß cs deshalb der Staatöregier ung im hohen Grade erwünscht sei, wenn dieselbe ständischer Seits ermächtigt würde: die hierauf bezüglichen, in den §8 14, 17, 18, 20 und 22 des Ent wurfs enthaltenen Abänderungen im Wege der Verordnung zu erlassen.