Die Deputation hat hiergegen um so weniger Bedenken, als in dieser Be ziehung die eingegangenen Gutachten der Behörden ziemlich übereinstimmend sind und die Negierung nach § 141 des Gesetzes auch ohnehin berechtigt sein würde, derartige Anordnungen zu treffen, denn in 8 141 heißt es: „Diejenigen Bestimmungen des Gesetzes, welche die Formen der Geschäftsführung betreffen, können nach Zeit, Umständen und Bedürfniß durch administrative Anordnungen abgeändert werden." Demnach schlägt die Deputation der Kammer vor: 1. den von Zehmen'schen Antrag in folgender Fassung anzunehmen: „Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, den mittelst König lichen Decrets Nr. 99 an die Kammer gelangten Entwurf eines Gesetzes, das Brandversicherungswesen betreffend, wieder zurückzuziehen und denselben nach Befinden der nächsten Ständeversammlung zur Berathung zugehen lassen, nicht minder derselben das Brandversicher ungsgesetz vom 23. August 1862 zur Revision vorzulegen;" 2. die Staatsregierung zu ermächtigen: alle auf die Form der Geschäftsführung im Brandversicherungswesen bezüglichen, in den 88 14, 17, 18, 20 und 22 des Entwurfs enthaltenen Bestimmungen im Wege der Verord nung zu erlassen. Hierbei ist noch einiger Petitionen zu gedenken, welche in Bezug auf das Brandversichcrungswesen eingegangen sind: a) vom Abgeordneten Weidauer. Derselbe beantragt, daß die Bestimmungen über den der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt dienenden Ver waltungsapparat in das Gesetz selbst mit ausgenommen werden und daß die Anstalt der Controle der Landesvertretung unterworfen werde. In der zweiten Kammer ist beschlossen worden, diese Anträge der Staats- -regierung zur Berücksichtigung zu empfehlen. Von der dritten Deputation der ersten Kammer ist darauf ebenfalls beifälliger Bericht, pp. S. 409, auf den man sich hiermit bezieht, erstattet, derselbe aber auf Beschluß der Kammer an die erste Deputation abgegeben worden; b) ein Antrag desselben Abgeordneten, die Bezahlung der Brandschädenver- gütungsgeld'er für abgebrannte Kirchen betreffend, für den Fall, daß die Gemeinden nicht im Staude siud, den Wiederaufbau der Kirchen sofort wieder in Angriff zu nehmen; e) von Gottfried Friedrich Pritzschke, Windmühlenbesitzer in Plagwitz. Derselbe beantragt die Erlassung eines Gesetzes, wodurch den Windmüllern gestattet wird, mit ihren Windmühlen ans der Landesanstalt auszuscheiden, sobald