751 Auf eine Ausdehnung oder Vermehrung jener Fälle zu noch anderen Zwecken, als z. B. zur Anbriuguug von Trägern für Telegraphen-, Gasleitungen u. dergl., wie sie in der jenseitigen Deputation beantragt wurde, ist die zweite Kammer, welche diesen Paragraphen ganz, wie er vorliegt, einstimmig genehmigte, nicht eingegangen. Geleitet von der Ansicht, daß eine sichere Grenze für derartige Erweiterungen sich nicht leicht finden lassen werde und so einschneidende Ansnahmemaßregeln gegenüber der durch § 3 l der Verfassungsurkunde als Princip angezeigten höheren Staatspflicht, das Privat- und insonderheit das Grundeigenthum als das stärkste und wichtigste dingliche Recht und die Grundlage der bürgerlichen Gesellschaft vor Beeinträchtigungen möglichst zu schützen, auf das engste Maß cinzuschränken seien, sowie andererseits getragen von der Ueberzengung, daß die im vorliegenden Para graphen bedingtweise aufgestellten Euteignungszwecke in der Hauptsache den realen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechen, nicht minder die Befürchtung miß bräuchlicher Anwendung ausschließen werden, trägt daher die unterzeichnete Depu tation kein Bedenken, sich für die unveränderte Annahme des § 2 auszusprechen. Dieselbe macht jedoch unter Hinweis auf die Seite 593 ent haltenen Motiven erlänterungsweise und zur Abwehr von Mißverständnissen noch darauf aufmerksam, daß durch die Vorschriften in § 2 die Fälle, in welchen Bau anlagen von Privaten blos in ihrem Interesse und zur vortheilhasteren Ver- werthung des Grund und Bodens unternommen werden, nicht berührt werden, rücksichtlich ihrer es vielmehr auch künftig dabei bewenden soll, daß die Baupolizei behörden die Zulässigkeit solcher Bauunternehmungeu zu prüfen und die deshalb mit Rücksicht auf das öffentliche und communliche Interesse zu stellenden Be dingungen regulativmäßig oder sonstwie vorzuschreiben haben. Auf die bei solchen Privatbauunternehmungen, wo ein Zwang zur Ausführung gar nicht vorliegt, etwa erforderlichen Landabtretungen zu den durch das Bauproject bedingten Wegen, Straßen und Plätzen würden sich daher die Grundsätze einer Zwangs enteignung im Sinne dieser Gesetzesvorlage nicht beziehen und dergleichen Areal abtretungen einen Anspruch auf desfallsige Entschädigung der Unternehmer gegen die Gemeinden nicht begründen. Hiernächst hat die zweite Kammer bei diesem Paragraphen auf Vorschlag ihrer Deputation zur Aufnahme in die Ständische Schrift noch folgenden Antrag: „Die Königliche Staatsregierung wolle Lccalbauordnungen, in welchen über Abtretung von Grundeigcnthum oder Duldung dinglicher Dienstbar keiten Bestimmungen getroffen sind, nur in dem Falle genehmigen, wenn