mit den Gemeindevertretern und eines zuvor approbirten Bauplans, von der Ge nehmigung des Ministeriums des Innern, welches wiederholte Prüfung, und zwar in wichtigeren Fällen durch eine Sachverständigen Commission, eintreten zu lassen hat, abhängig gemacht wird, um so selbst den Schein der Parteilichkeit, welcher meist der Ortsobrigkeit wegen der ihr zugleich obliegenden Vertretung der commun- lichen Interessen mehr oder weniger im Wege stehen wird, abzuwenden und möglichste Gleichmäßigkeit der Grundsätze bei Beurthcilnngen und Entscheidungen der ge- sammten Expropriationsangelegenheiten herbeiznführen, stellen die folgenden §8 9 und 1 0 die allgemeinen Principicn über die Höhe der auszuwerfenden Ent schädigungen auf, worüber der Entwurf etwas nicht an die Hand giebt. Daß sich das künftige Gesetz auch darauf erstrecke, erscheint bei dem Mangel eines all gemeinen Expropriationsgesetzes jedenfalls nur zweckmäßig, und wenn in dieser Be ziehung vollständige Entschädigung oder die Vergütung des omne iä, czuo6 interegt, mithin auch jeder Werthsvermindernng, welche der Grundeigenthümer an anderen, als den unmittelbar abzutretenden Sachen erleidet, in Aussicht gestellt wird, so steht dies nicht nur im wesentlichen Einklänge mit den für die Expro priation zu Eisenbahnzwecken bestehenden Vorschriften in § 7 der Ausführungs verordnung vom 3. Juli 1835 zu dem Gesetze vom selbigen Tage und 8 1 der Nachtragsverordnung vom 1 4. März 1836, sondern erscheint auch au sich gerecht und billig. Denn wo im öffentlichen Interesse ein so großes Opfer mit dem Eingriffe in die Heiligkeit des Privateigenthums von dem einzelnen Bürger ge fordert wird, da ist sein Anspruch auf möglichste Ausgleichung des ihn treffenden Bermögeusnachtheiles nur begründet und es dürfte in solchen, namentlich in zwei felhaften Fällen, lieber mehr, als zu wenig zu gewähren sein, da er mit der ge zwungenen Hingabe seines Eigenthums gewiß nicht selten zugleich solche Verluste erfahren wird, die ihm selbst bei dem besten Willen Niemand zu ersetzen vermag. Die unterzeichnete Deputation befindet sich daher im Wesentlichen mit den von der jenseitigen Kammer beschlossenen Abänderungen und den ihnen zum Grunde liegenden Ansichten in Uebereinstimmung, und da auch die Königliche Staatsregierung diesen Abänderungsvorschlägen zugestimmt hat, so gestattet sie sich, die obreferirten neuen 88 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 zur Annahme — mit Vorbehalt jedoch eines bei 8 5 vorzuschlagenden Zusatzes zu 8 "1 — zu empfehlen, als nach dessen Erfolg 8 4 des Entwurfs hinwegfallen würde. Zu § 5. Dieser Paragraph, welcher das communliche Expropriationsrecht auf Staats- Beilage zur zweiten Abteilung, j 2 1 1. Band.