756 eigen thum nur insoweit zulassen will, als dazu von der betreffenden staatsfisealischen Behörde ausdrückliche Zustimmung sowohl überhaupt, als insbesondere bei der Feststellung der Baupläne, wobei Staatseigenthnm in Frage kommt, erthcilt wor den ist, hat in der zweiten Kammer den lebhaftesten Widerspruch erfahren. Die Deputation derselben theilte sich hierüber in eine Majorität, deren Votum auf „vorbehaltlose Streichung" des § 5 gerichtet war, und eine Minorität, welche sich zwar auch für die Ablehnung dieses Paragraphen aussprach, zu einigem Ersätze dafür aber einen an 8 4 anzuschließenden Zusatz in Vorschlag brachte. Derselbe lautete: „dafern aber Staatseigenthum in Frage ist, die Genehmigung der obersten Staatsbehörde," so daß demgemäß in einem solchen Falle die endliche Genehmigung, statt von dem Ministerium des Innern, von dem Gesammtministerium, als oberster Staatsbehörde, zn erfolgen hätte. Allein die jenseitige Kammer erklärte sich gegen 14 Stimmen für den auf u »bedingte Ablehnung des § 5 gehenden Vorschlag der Majorität, als womit natürlich der Minoritätsantrag ans Annahme jenes Zusatzes zu § 4, mit deni sich die Königliche Staatsregierung im Laufe der Debatte schließlich einverstanden erklärt hatte, von selbst siel und sich erledigte. So großen Werth auch die Königliche Staatsregicrung gerade auf die Be stimmungen dieses Paragraphen legt, so glaubt doch die unterzeichnete Deputation von dem Versuche einer Wiederaufnahme desselben bei dem dermaligen Stande der Sache nnd bei dem entschiedenen Meinungsausdrucke der zweiten Kammer hinsichtlich seiner unbedingten Abwerfung, als einem voraussichtlich doch nur vergeblichen Unternehmen, und zwar insonderheit mit Rücksicht darauf absehen zu müssen, daß immittelst die Gründe, welche hauptsächlich zu den Ausnahmebestimmuugen in § 5 des Entwurfs geführt haben mögen, sich in Folge der von der zweiten Kammer beschlossenen Abänderungsvorschläge wo nicht gänzlich erledigt, so doch an ihrem inneren Gewichte wesentlich verloren haben. Abgesehen nämlich davon, daß nach diesen, auch der ersten Kammer zur Annahme empfohlenen Beschlüssen der An wendung des communlichen Expropriationsrechts in jedem einzelnen Falle der Ver such einer gütlichen Vereinbarung vorauszugehen hat, welcher es unerläßlich macht, daß auch wegen concurrirenden fiscalischen Eigenthums mit den Vertretern desselben schon zuvor eingehendere Verhandlungen, bei denen die etwaigen eigenthümlichen Interessen in die sorgsamste Erwägung gezogen und genügend zur Geltung ge bracht werden können, gepflogen werden müssen, sowie daß auf Gruud jener Be schlüsse noch verschiedene andere Bestimmungen zum Gesetze erhoben werden sollen, welche auf größeren Schutz des Eigenthums überhaupt berechnet sind, mithin auch dem Staatseigenthnme zu Gute kommen, so ist dabei doch ganz besonders in's