759 lich aufhalten oder Wohl gar unmöglich machen könnten. Um dies zu verhindern, erscheint der vorgeschlagene Paragraph unentbehrlich und sowohl das Eisenbahn- eppropriationsgesetz vom 3. Juli 1835 in § 9, wie das Berggesetz vom 22. Mai 1851 in § 225, in Uebereinstimmung mit 8 140 des neuen Entwurfs zu einem solchen, nicht minder die auf die Grundstücksabtretungen zum Straßenbaue sich beziehende Verordnung vom 24. Januar 1853 und das Gesetz vom 23. August 1862 über das Braudversicherungswesen, in 8 l 1 3, enthalten im Wesent lichen dieselben Bestimmungen, während das Straßenbaumandat vom 28. April 1781 in den 88 1, 10 und 1 1, welche über die beziehentlich unentgeltlichen Abtretungen des zn Straßenbauzwecken erforderlichen Grund und Bodens handeln, darüber etwas nicht festsetzt. Die Frage, ob nicht jene, die Rechte der Real- gläubiger berührenden Vorschriften des Eisenbahneppropriations-, Berg- und Ab- lösnngszesetzes re. ohne Weiteres auf die zu Zwecken der in § 2 unter a. bis 6. ge dachten Art erfolgenden Veräußerungen analog zur Anwendung gebracht werden könnten, ist zu verneinen, da nach 8 26 des bürgerlichen Gesetzbuchs bei Gesetze», welche aus besonderen, für einzelne Fälle bestehenden Gründen eine Ausnahme von allgemeinen Rechtssätzen enthalten, eine Ausdehnung auf ähnliche Fälle nicht stattfinden darf. Die Fassung des vorgeschlagenen 8 11 anlangend, so ist dieselbe mit der des 8 140 im Entwürfe des Berggesetzes säst wörtlich consorm, und wenn dessen Schlußsatz von der in 8 202 der sogenannten provisorischen Gerichtsordnung vom 9. Januar 1865 vorgeschriebenen Regel insofern eine Ausnahme statuirt, als darin die unter gewissen Voraussetzungen nachgelassene Ergänzung der der Regel nach erforderlichen Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger zur Ausfolgung der Entschädigungssumme an den Grundbesitzer in das Ermessen der Grund- und Hypothekenbehörde und nicht des sonst in solchen Fällen zuständigen Bezirksappel lationsgerichts gestellt wird, so dürfte sich diese Ausnahmebestimmung im Hinblicke darauf, daß die hohen Kammern vor nicht langer Zeit erst eine ganz gleichlautende Bestimmung des Bcrggesetzentwurfs beschlossen und in der auf das Königliche Decret unter Nr. 7 5, die Entwürfe einer bürgerlichen Proceßordnung, einer Ge richtsordnung u. s. w. betreffend, erlassenen Ständischen Schrift vom 21. April dieses Jahres beantragt haben, die 88 202 und 203 der Verordnung vom 9. Januar 1865 dahin abzuändern, daß unter der in den 88 419, 421 und 514 des bürgerlichen Gesetzbuchs genannten zuständigen Behörde die betreffende Grund- und Hypothekenbehörde zu verstehen sei, ferner auch bei Gelegenheit der Berathung über einen Antrag des Herrn Abgeordneten Schreck den dahin gehen den Vorschlag ihrer Deputationen genehmigten, daß in solchen Fällen der Ab-