76« trennung von Grundstücken znm Straßenbaue, in welchen nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Grund- und Hypothekenbehörde aus der Ueberlassung der Geld entschädigung an den Grundstücksbesitzer wegen der Geringfügigkeit der Entschädig ung keine Gefährdung der hypothekarischen Gläubiger entstehen kann, künftig auch die Untergerichte selbstständig die Einwilligung der gedachten Gläubiger zu supp- liren habeu sollen, sowie in Anbetracht des Umstands, daß sich der Zweck des vor liegenden Entwurfs in der Hauptsache ebeu auf Straßen-, Wege- und Brücken-, überhaupt Verkehrsanlagen erstreckt, als nicht ungerechtfertigt darstellen. Die unterzeichnete Deputation glaubt daher, die Nothwendigkeit und Zweck mäßigkeit des vorgeschlagenen neuen Paragraphen genugsam begründet zu haben und empfiehlt nun denselben als 8 11 zur unveränderten Annahme. Zu 8 6 des Entwurfs. Gegen diesen, die fernere Gültigkeit der in den bereits bestehenden Localbau ordnungen enthaltenen Expropriationsbestimmungen sicherstellenden Paragraphen, welcher nach erfolgter Annahme der borgeschlageuen 8§ 4 bis 11 mit „8 12" zu beziffern sein würde, ist nichts zu erinnern und wird dessen unveränderte Annahme, die in der zweiten Kammer mit Einstimmigkeit erfolgte, angerathen. Das Gleiche ist hinsichtlich der beiden üblichen Schlußsätze der Fall und wer den dieselben ebenfalls zur unveränderten Annahme empfohlen. Schließlich rathet nun die Deputation unter dem Bemerken, daß die Vorlage in der jenseitigen Kammer mit den von ihr beschlossenen Abänderungen gegen nur eine Stimme Annahme gefunden hat, der ersten Kammer an: den: mittelst Allerhöchsten Decrets unter Nr. 100 vorgelegten Gesetz entwürfe mit den beschlossenen Abänderungen und Zusätzen ihre Zustimm ung zu ertheilen. Hierüber ist noch der von 1. dem Sächsischen Jngenieurvereine, und 2. dem allgemeinen Sächsischen, aus 480 Mitgliedern bestehenden Bau gewerkenvereine eingereichten Petitionen Erwähnung zu thun.