der ersten Deputation der zweiten Kammer über bas Königliche Decret, einen Gesetzentwurf, die Emeritirung ständiger Lehrer an den evangelischen Volksschulen betreffend. Eingegangen den 27. Januar 1868. (Königl. Decret, Landt.-Acten I. Abth. 3. Bd., S. 113 flg.) Die Errichtung einer allgemeinen Pensionscasse für die Volksschullehrer ist seit Erlaß des Gesetzes vom 19. September 1864 über die Emeritirung der Geist lichen zu einem dringenden Bedürfnisse geworden. Denn nicht nur, daß die Be stimmungen der Kirchenordnung, welche bis zu diesem Gesetze hinsichtlich der Emeritirung der Geistlichen Geltung hatten und deren Mangelhaftigkeit dasselbe hervorgerufen haben, von jeher auch auf alle confirmirten Lehrer an öffentlichen Schulen angewendet worden sind, daß also schon aus diesem Grunde ein gleiches Vorschreiten der Gesetzgebung im Betreff der Volksschullehrer sich empfiehlt, so mußten und müssen natürlich die in den Motiven zum vorliegenden Gesetzentwürfe hervorgehobenen Nachtheile, mit welchen die Pensionirung der Lehrer nach den zeitherigen Grundsätzen, durch Belassung eines Theils vom Einkommen ihrer letzten Stelle, verknüpft ist, und welche nicht blos die Lehrer selbst, sondern auch die Schulen und die Gemeinden treffen, bei einem Vergleiche mit der bei Weiten« besseren Lage, welche das erwähnte Gesetz für die Geistlichen geschaffen hat, um so greller in die Augen fallen und um so fühlbarer werden. Es kommt hinzu, daß die äußere Stellung der Volksschullehrer ohnehin mehrentheils eine ungünstigere ist, daß ihr mühevoller Berns nicht selten größere Kraftanstrengung erfordert und zeitigere Dienstunfähigkeit im Gefolge hat, und daß die Dienste, welche die Lehrer durch ihren Einfluß auf die geistige und sittliche Bildung des Volks dem Staate leisten, sicher nicht geringer anzuschlagen sind, als die der Geistlichen. Daher ist es nach dem Vorgänge der Gesetzgebung in Bezug auf die Emeritirung der letzteren ein unabweisbares Gebot der Gerechtigkeit und Billigkeit geworden, auch die Pen- Beilage zur dritten Abtheitung, 1 7 3. Band.