der Borlage abgeschlossenen Verträge, seitdem mehrere der hierbei concurrirenden Staaten dem Preußischen Staate einverleibt ist. Von größerer Wichtigkeit für Sachsen ist die unter D. angeführte Umgestalt ung des Zollvereins in Folge der Bildung des Norddeutschen Bundes. Zwar sind dem Lande durch die neue Ordnung der Dinge bedeutende pecuniäre und andere Nachtheile erwachsen, allein was die Zoll- und Handelsverhältnisse betrifft, so läßt sich nicht verkennen, daß auch Vortheile für Sachsen hieraus hervorgegangen sind. Schon dadurch, daß der Zollverein in seinem Umfange eine wesentliche Erweiterung erfahren hat, indem nunmehro demselben auch die Herzogthümer Schleswig-Holstein, Lauenburg und das Großherzogthum Mecklenburg angehören, entstehen für die Industrie und den Handel nicht geringe Vortheile, sie werden aber dadurch noch bedeutend vergrößert, daß der Zollverein für die Staaten des Norddeutschen Bundes unauflöslich ist und daß künftig die Zollangelegeuheiten in einem Zollparlamente ihre Vertretung finden werden. Auf die übrigen Bestimm ungen des Zollvertrags mit den Süddeutschen Staaten wird weiter unten zurück zukommen sein. Zu II. Die Zoll-, Steuer-, Handels- nnd Schifffahrtsverträge Sachsens und beziehungs weise des Zollvereins mit auswärtigen Regierungen betreffend. Zur Abschließung solcher Verträge war die Regierung auf Grund der Stän dischen Schrift über den Französischen Handelsvertrag ermächtigt. Allein auch hier kann es sich jetzt nur noch darum handeln, von den ab geschlossenen Verträgen Kenutniß zu nehmen, indem auch diese Angelegenheit von jetzt an der Norddeutschen Bundesgesetzgebung angehört und unter Art. 4 der Bundesverfassung fällt und sonach nur noch eine nachträgliche formelle Genehmig ung erforderlich ist. Die abgeschlossenen Verträge betreffen: Die Verträge mit Frankreich, abgeschlossen den 2. August 1862, 28. Juni, 1 1. Juli und 12. October 1864, 6. den Handels- und Zollvertrag zwischen den Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins mit Oesterreich vom 1 1. April 1 865, 0. und D. die Handelsverträge mit Belgien vom 22. März 1865 und mit Großbritannien vom 30 Mai 1865, L. den Schifsfahrtsvertrag mit Großbritannien vom 16. August 1865 und 12. März 1866,