253 Q. Bericht der vierten Deputation der zweiten Kammer über die Petition der Weberinnung zu Stollberg um Verwendung bei der Königlichen StaatSregierung behufs Wegfalls einer gewissen Abgabe zur Kirche bei Jnnungshandlungen. Eingegangen den 25. Februar 1868. - Petenten sagen: Die Weberinnung zu Stollberg, die einiges Vermögen zur Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Frauen in Sterbefällen besitze, habe im Jahre 1866 neue ) Junungsstatuten aufgestellt, um die Jnnungsverhältnisse den jetzigen Gewerbsver- H hältnissen anzupassen und um die Jnnungsgebühren herabzusctzen, damit den in der Regel armen Lehrlingen das Aufdingen und den unbemittelten Gewerbsgenossen >6 die Ausnahme in die Innung ermöglicht, resp. erleichtert werde. In dieses Statut habe sie die nach den früheren Specialinnungsartikeln bei dem Aufdingen und dem Meisterwerden bei ihr üblichen Abgaben von je 25 Ngr. uz zur Wachsgeldercasse (des Kirchenärars zu Stollberg) nicht wieder mit aufgenom- m men, die Königliche Kreisdirection zu Zwickau aber vor Bestätigung des Statuts ück die Wiederaufnahme dieser Abgabe in letzteres desiderirt, im Falle Bedenkens aber weitere Anzeige Seiten des die Bestätigung des Statuts vermittelnden Stadtraths uz zu Stollberg verlangt. Die Innung, in dem Glauben, daß die gegen ihr Princip: „Verringerung »ck der Gebühren" — laufende Forterhebung einer solchen Abgabe mit der neuen sG Gewerbeordnung unverträglich sei — habe nun der Königlichen Kreisdirection mc! durch den Stadtrath Folgendes vorstellig gemacht: „Die Entstehung der fraglichen Pflicht sei ihr unbekannt, vielleicht habe man ehedem, wo die Weberei geblüht, durch die Abgabe zur Wachsgelder casse freiwillig einen — allerdings unbekannten — Zweck fördern oder durch Gebührenvermehrung die Erlernung der Weberei oder den Beitritt Beilage zur dritten Abtheilung, Z tz 3. Baud.