289 V. Anderweiter Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer über das Königliche Decret vom 15. November 1867, die Einführung einer allgemeinen Hundesteuer betreffend. Eingegangen den 5. März 1868- (KSnigl. Decret, Landt.-Acten, I. Abth. 3. Bd., S. 187 flg. Bericht der zweiten Kammer, Landt.-Acten, Beil, zur III. Abth. 1. Bd., S. 749 flg. Protokoll und Mittheilungen derselben vom 21. December 1867. Bericht der ersten Kammer, Landt.-Acten, Beil, zur II. Abth. 1. Bd., S. 445 flg. Protokoll und Mttheilungen derselben vom 14. Februar 1868.) Der nebenstehend näher bezeichnete Gesetzentwurf ist in der zweiten Kammer, wo hin das betreffende Decret zuerst gelangt war, am 21. December 1867 berathen und unter einigen Abänderungen mit 40 Stimmen gegen 21 Stimmen ange nommen worden. (Landt.-Mittheilungen der zweiten Kammer, S. 1356 flg.) In der ersten Kammer ist der Gesetzentwurf am 14. vorigen Monats be rathen und daselbst mit 2 2 Stimmen gegen 12 Stimmen angenommen worden. (Landt.-Mittheilungen der ersten Kammer, S. 1196 flg.) Die Beschlüsse beider Kammern Weichen blos in folgenden Punkten von ein ander ab: 1. Beide Kammern haben sämmtliche in § 5 des Gesetzentwurfs für angemessen erachtete Ausnahmen abgelehnt, und die Staatsregierung ist diesen Beschlüssen nicht entgegengetreten. Dagegen liegen in Betreff des Zeitpunktes, von welchem an die Steuer von jungen Hunden zu entrichten sei, verschiedene Beschlüsse vor. Der Gesetzentwurf hatte in dieser Hinsicht § 1 festgesetzt: „Für jeden über sechs Wochen alten Hund rc." Vellage zur dritten Abthetlung, 3. Band.