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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.07.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-07-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186207298
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620729
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620729
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-07
- Tag1862-07-29
- Monat1862-07
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.07.1862
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Wiederentlassung noch nicht eingeleitet, gehört sie vor die Civil- gerichte (vergl. §. 25—28). §. 29 handelt vom Eintritte unter die MilitairgerichtSbarkeit, §. 30 von dem Aufhören desselben und §. 31 bestimmt, daß Rechts sachen, welche entweder vor dem Eintritte in den MilitairgerichtS- verband bei einem Civilgerichte, oder welche vor dem Austritte aus jenem Verbände bei einem Kriegsgerichte anhängig geworden, vermöge der Rechtshängigkeit bei demselben Gerichte fortzustellen sind, daß sie jedoch im letztern Falle, sofern eS nicht Untersuchungen wegen Militairverbrechen sind, zur Beendigung au das Civilaencht abgegeben werden können. Nach §. 34 haben Militairpersonen, welche, ohne dieser Eigenschaft enthoben zu sein, in Civil- oder Hof- anstellung stehen, den MilitairgerichtSstand nur in Bezug auf Ml- litairverbrechen, eine Bestimmung, die auch auf den Vorstand des Kriegsministeriums Anwendung leidet, insofern derselbe nicht bei der auf den Kriegsfuß gesetzten Armee und im AuSlande sich befindet. §. 35 handelt von der Zuständigkeit der Gerichte in Betreff der Abhörung activer Militärs als Zeugen in den vor Civil- gerichten anhängigen Rechtssachen. 3n der Regel erfolgt solche auf Requisition durch das zuständige Kriegsgericht, in besonderen Fällen können sie jedoch auch vor die Civilgerichte als Zeugen gestellt werden. Die darauffolgenden §§. enthalten sehr specielle Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte bei geringen UrlaubSve^ehen, Übertragung der Untersuchung an Civilgerichte, so wie in Betreff der Untersuchungshaft nnd Strafvollstreckung. Verwaltungsstreitigkeiten der Militairpersonen gehören nach §. 42 gar nicht zur Zuständigkeit der Kriegsgerichte, sind vielmehr bei der Behörde zu erörtern, vor welche sie nach Be schaffenheit des Gegenstandes gehören. Ebenso gehört nach §. 43 die Untersuchung und Entscheidung von Uebertretungen, deren sich Militairpersonen in Ansehung der über daS Post wesen bestehen den Vorschriften schuldig machen, vor die Civilbehörde. Ebenso ist nach §. 44 die letztere in Zoll- und Steuerstrafsachen competent, dafern die Übertretung in einem Vergehen besteht, auf welches entweder nur Verweis, Vorhalt, VermöaenSstrafe oder eine die Dauer von acht Wochen nicht übersteigende Freiheitsstrafe gesetzt ist; ausgenommen sind Untersuchungen wegen Stempelvergehen, soweit solche bei Gelegenheit der vor dem Kriegsgerichte selbst an hängigen Rechts- und Verwaltungssachen entdeckt worden sind. Polizei ft rafsachen der activen Militairs gehören nach §. 45 vor die Kriegsgerichte. Doch dürfen die Ortspolizeibehörden wegen geringer PoUzelvergehungen, deren sich Unterofficiere und Soldaten während Urlaubs schuldig gemacht haben, in demselben Maße ver fahren, wie solches den Civilgerichten nach §. 36 verb. §. 38, 39 gestattet ist. Wegen Aufhebung der Leichname von Militairpersonen bewendet es bei der Verordnung vom 26. März 1844. Ausgeschlossen ist nach §. 48 die Zuständigkeit der Kriegs gerichte in bürgerlichen Rechtssachen in Betreff aller Streitigkeiten, welche sich auf die einer Militairperson eigenthümlich zugehörigen oder von ihr erpachteten Gründstücke oder auf deren Verwaltung beziehen (z. B. Streitigkeiten über Besitz, dingliche Rechte und Lasten, Verkauf, Irrungen mit Pächtern oder Verpachtern, mit Verwaltern, mit dem Gesinde). Ebenso gehören nach §. 49 Con- cursproccsse gegen Militairpersonen vor die Civilgerichte; das selbe gilt nach §. 50 von den Nachlaßsachen, wiewohl die Kriegsgerichte der Versiegelung und Jnventirung des bei der Person des Verstorbenen befindlichen Mobiliarnachlasses sich unterziehen, denselben auch den Erben, wenn deren Erbberechtigung unzweifel haft ist, ausantworten können. Die Bevormundung v»n Militairgerichtsbefohlenen gehört nach §. 51 bei Minderjährigen vor dasjenige Gericht, welchem sie zustehen würde, wenn die zu bevor mundende Person dem Militairstande nicht angehört; bei Andern (z. B. Abwesenden) vor die in z. 49 genannten Gerichte. Werden Militairgerichtsbefohlene in einem bürgerlichen Rechtsstreite zugleich mit Civilpersonen verklagt, so kann das Justizministerium ein Civilgericht zur Verhandlung der Sache bestimmen (§. 54). In Ehesachen bleibt der MilitairgerichtSstand wie bisher ausgeschlossen. Von allgemeinem Interesse ist, wie bereits bemerkt, der dritte Abschnitt, welcher von dem militairgerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen handelt. Dasselbe regelt sich nach den für die Civilgerichte bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Strei tige Rechtssachen, mit Ausnahme der Bagatellsachen, können der Juristenfacultät zu Leipzig zum Verspräche eingesendet werden. — Die HülfSvollstreckung kann weder in solche Gegenstände, deren die auszupfändende Militairperson zur Dienstleistung bedarf, noch in das Quartiergeld, insoweit letzteres nicht von dem Quarllergeber selbst behufs seiner Befriedigung in Anspruch genommen wird, noch auch in solche Bezüge erfolgen, welche als DienstaufwandSvergütung zu betrachten sind. Nächstdem dürfen OfficierSgehalte nur bis zu 1/«, Wartegelder nur bis zu i/,, alle Dienstbezüae der Unterofficiere und Soldaten aber überhaupt nicht als Hülfsgegenstand angegeben und behandelt oder vor der Verfallzeit mit Beschlag belegt werden. Nur die Dienerzulage unterliegt der Beschlagnahme und HülfSvollstreckung bis nach Hohe »/,. Be züglich der Einstandsgelder bleibt eS bei der Vorschrift §. 94 des Gesetze- über Erfüllung der Militairpflicht (wonach die EmfiandS- summe vor erfolgter Auszahlung an den Einsteher und Empfang nahme des Geldes Seiten des Letzteren nicht Gegenstand eines Vertrags seien, daher nicht an Andere abgetreten, auch weder mit Beschlag belegt, noch in dieselbe die Hülfe vollstreckt werden kann). Freiwillige Mehrabtretungen vor der Verfallzeit sind nur in Betreff der OfficierSgehalte, und zwar in der Regel nur bis zu »/, zu lässig. — Die Vollziehung des Schuldarrests findet gegen Militairpersonen,'so lange sie der activen Armee angehören, nicht und zwar selbst dann nicht statt, wenn darauf wider sie schon vor dem Eintritt in den Militairstand, sofern derselbe nicht ein freiwilliger war, rechtskräftig erkannt worden wäre. Dagegen kann der Schuldarrest gegen die in Wartegeld oder ä 1» »uiie versetzten, ingleichen gegen die der Kriegsreserve angehörenden Personen, zwar verfügt werden, eS ist jedoch damit anzustehen, sobald eine Ein berufung zum Dienste eintritt. Während der Dauer des Zustandes, wo diese Personen der Anlegung des Schuldarrestes nicht unter liegen, läuft keine Verjährung der aus einer Schuldverschreibung nach Wechselrecht gegen sie zuständigen Klagen (§. 56 fg ). Der vierte Abschnitt handelt vom Sportelwesen, namentlich von der Sportelfreiheit der Militairpersonen, denen in Militair- und Disciplivarangelegenheiten Sporteln unbedingt nicht, in Ver waltung-- und Polizeistrafsachen aber Kosten daun nicht zuliquidirt werden, wenn diese Sachen Unterofficiere oder Soldaten betreffen. Wenn die Truppen im Kriegszustand oder im Ausland sich be finden, wird in allen Strafrechts-, Polizei- und anderen Ver waltungssachen rücksichtlich aller MilitairgerichtSpersonen kostenfrei expedirt. — Für Testamentsaufnahmen und Recognitionsregistratnren der Unterofficiere und Soldaten haben die Kriegsgerichte nur die Hälfte der bezüglichen tapmäßigen Ansätze zu erheben. — In allen Sachen, in welchen die Militairbehörden kostenfrei zu expediren haben, gilt diese Vorschrift auch für die Civilbehörden und die Staatsanwaltschaft in Betreff der dabei geleisteten Mitwirkung, jedoch mit Ausnahme der unvermeidlichen Auslagen, welche das zuständige Kriegsgericht als Geschäftsaufwand zu übertragen hat. Das Jubiläum der „Glocke" ist zu Ende, und dieses Ende krönte das Werk. Getreu dem stets festgehaltenen Grundsätze, daß an allem Jubel und jeglichem Ver gnügen die Armen ebenfalls nach Möglichkeit Theil nehmen sollen, hatte der Vorstand der Gesellschaft am Sonntag 160 Insaffen des hiesigen Armenhauses eine tüchtige, reichliche Feftmahlzeit anriHten lasten, welche aus Suppe, Rindfleisch mit Reis, Weißbrod, Schweine braten mit gebackenen Pflaumen nebst einigen Gläsern Wein sowie zum Nachtisch aus Kaffee und Kuchen bestand. Eingeleitet durch ein Gebet von Seiten des Hausgeistlichen und in ihrer eigentlichen Bedeutung geschildert und hervorgehoben durch den Vorsteher des Hauses, entfaltete sich diese außergewöhnliche Mahlzeit zu einer recht freudigen und wohlthuenden, und der schlichte Dank, der aus der Mitte der Bewirtheten den freundlichen Gebern dargebracht wurde, war jedenfalls der wahre Ausdruck aufrichtiger Erkenntlichkeit. Weit großartiger freilich war das Festmahl, das für die Mit glieder der Glocke und ihre Gäste im großen Saal des Schützen hauses zubereitet war und um 2 Uhr begann. Jeder Eintretende wurde gleich auf den ersten Blick überrascht durch das überaus reiche und nicht minder geschmackvolle Arrangement der Tafeln, auf denen sich namentlich eine nicht geringe Anzahl von kunstvollen Tafelaufsätzen — Felsche'S Leistungen — mit allerhand an Schillers Glocke erinnernden Allegorien rc. prächtig und gefällig präsentirten. Die Theilnahme am Mahle war eine sehr bedeutende, so daß ein Theil der Festgenoffen in den an den Saal stoßenden Nebenräumen ein Unterkommen suchen mußte. Das erste Hoch, vom ersten Vorsteher Herrn Dittrich aus gebracht, galt Sr. Maj. dem König; das zweite, ein von Herrn Engelmann vorgetragener netter poetischer Spruch, feierte unser Leipzig nach seinen drei Haupttuaenden als reich, schön und gut; Herr Hein lein ließ, zum Schluffe eines längeren poetischen Vor trags über Glockenstimmen und Glockenweihe, daS Menschenherz, das in der „Glocke" schlägt, leben; Herr vr. Th. Apel feierte sodann die Fraüen theils in einem mit lebhaftem Beifall aufge, nommenen Toaste, theils in einem Liede, da- unter allgemeinem Wohlgefallen abgesungen wurde. Eine freudige Ueberraschung wurde dem Dichter zu Theil, als ihm nach Beendigung des Gesanges mehrere Jungfrauen aus der Gesellschaft, die ihn zu ihrem Ehren- mitgliede zählt, einen Lorbeer- und einen Tannenkranz nebst herz lichen Worten der Anerkennung überreichten; der gerührte Dichter dankte mit einem Hoch auf das Leipziger Bürgerthum, innerhalb besten er sich stets am wohlsten befunden habe. ES wurde sodann ein Tafellied abgesungen, bei besten ent sprechenden Stellen den Vorstehern als Zeichen der allseitigen An erkennung, welche ihre Bemühungen für das Wohl der Gesellschaft gefunden, von den Frauen der Gesellschaft Geschenke überreicht I wurden, während nach Beendigung des Gesanges Herr Mittent- izwey dem Gesammtvorstande den Dank und die Anerkennung
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