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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.09.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-09-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187109157
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18710915
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18710915
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- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-09
- Tag1871-09-15
- Monat1871-09
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.09.1871
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258. Freitag den 15 September. 1871. . S». r MW i. 'ta> rwiebelii ße Nr. ung, v, lale' tral- Heringt, c-, Bne-, rima iv. Sorten kochten ind Knaä, er Alles im >«i »okl., 2. qelea-ne Zahlung-b, eres bei der! l r i ck in Bj poffma», ! 27, ll. Lllen, eing> lnnhaut in Ploz» orf das« ins. eld Skr. I I, WohnhanS i von rs,bi aus, Badeh rppen, Flltl^ hau-, GewL lbabn u. s. . Nähere-1 izriinW z'en, in wellig ion mit Mars befindet, kaufen. Prei^ lebereinkunft. Reudnitz. l irendeS Hall iter HautflurZ zu jedem Ge< > übernom-s : wollen ihr -er Expedition Zustande und l fsend für eine! , soll für den 3000 Su rr ä 5 Proc.fj Slsterstr. 1Z. ckönsten Theil I let man unter j «dirion diese-^ 'fettig. seutliche Verhandlungen der Stadtverordneten vom 6. September 187 I. hßnmi» de» Protokolls bearbeitet». veröffentlicht.) (Schluß.) jfie Tagesordnung behandelt zunächst ,.die gliche Aufhebung der Ralhsfrei- hle". hierauf bezügliche- neueres RarhSschreikxn Ins Ihre Mitlheilung vom 21. Juli d. I, krminigte Raths- und Wendler'sche Freischule ^ Srberlshausschule für Freiwillige betreffend, , rrir Ihnen Folgendes ergebenst zu erwidern: Hier, in etwa- anderer Fassung wiederholten -ag: die RathS- und Wendler^che Freischule chch aufzuheben, die Schule im Iacvbshospi- »l-BezirkSschule zu errchten und die Schüler iii-gangs gedachten drei Schulen, also auch Schule des Arbeitshauses für Frei st nur insoweit daselbst unlerzubringen, als ichl in anderen Bezirks- oder Bürgerschulen, ihnen räumlich nahe liegen, ausgenommen i können, haben Sie mit dem Zweckmäßigkeit sgrunde, daß die >Iiche Entfernung für eine große Zahl der allen Theilen der Stadt in eine vereinigte ül der drei genannten Schulen aufzunchmen Ander nachtheilig fei. zu begründen und i) die der räumlichen Aufhebung der Raihsfrei- enlacgensühenden, auS den derselben ge il Stiftungen von unS hergenommenen H-gründe zu entkräften versucht, fir Unterlasten zunächst ») die materielle Frage der Zweckmäßigkeit, ' wir ein Hauptgewicht auf die Rechtsfrage d) legen, einer näheren Prüfung zu unter- I und beschränken uns für jetzt nur darauf, unter Perweisung auf Ihren unS unterm II d. I. mitgethetlten Beschluß suk 5 darauf ksam zu machen, daß Sie bei dieser Moii- mit sich selbst in Widerspruch gerathen fein . Denn, wenn Sie daselbst unserem Be- daS Vermögen der ArbritshauSschule der ligten NathS- und Wcndler'schen Freischule da Bestimmung der besonderen Berücksichtigung Unterrichts in weiblichen Arbeiten und Er- chung emes kleinen V.rdiensteS für die darin Ameise zu unterrichtenden Kinder zu übrr- , Ihre Zustimmung nur mit der Aenderung Ü haben, „daß die Ueberweisuna dieses Ver- D- an die vorgedachte dritte Bezirksschule, welcher der fragliche Unterricht für weibliche 7ten ertheilt wird, erfo'ge," so müsten wir >- folgern, daß die bisherigen und künftigen ngederArbeitshautzschule, ungeachtet sieausdem 'jinStadtbereiche zu entnehmen sind, doch räum- an eine bestimmte Schulanstalt gewiesen sein i, so daß für diese der von Ihnen geltend >chte Zweckmäßigkeitsgrund der größeren Rähe Wohnungen nickt nutzbar gemacht werden te. Eine andere Folgerung ist um deswillen Mosten, weil wir nicht annehmen dürfen, die auS dem Stiflungsvermögen der Arbeits- ischule sich ergebenden Wohlthaten nur einem meren Theile unserer Stadt, dem dieser Schule wiesenen Bezirke zufließen sollen Für die aus vermögen der Arbeitshausschule nach den »mgSmLßtgen Bestimmurgen zu unterstützenden r würde somit auch nach Ihrer Auffassung räumliche Vereinigung in einer bestimmten >ule auch ferner staltsinden, demzufolge aber vbengedachier Antrag bezvalichder Schülerinnen StbettShauseS für Freiwillige einer Modifica- unterlieaen müsten. Ist aber die Frage der nlichen Entfernung für die Zöglinge dieser «le einflußlos, so wird diesem Grunde auch sich für die Schüler der Raths- und Wcndler- Freischule ein solches Gewicht beigemessen n können, daß um seinetwillen ein in unser img-wesen so tief einschneidender Schritt der sichen Aufhebung dieser Schulanstalt für ge fertigt erachtet werden könnte, selbst wenn der- t rechtlich zulässig wäre. Andern wir t>) die-leugnen, haben wir Ihren versuchten nbeweiS einer näheren Prüfung zu unler- n. Und wenn wir hierbei zu einem Ihrer stasfung entgegtnstehenden Ergebniste gelangt Kd, so wollen die Herren Stadtverordneten dock, «cn überzeugt sein, daß wir Wesen und Zweck )n Stiftungen ebenso sorgfältig erwogen haben, «l- die zweifellose Absicht der Stifter, daß wir lmzvfolae aber unS nicht bestimmen lasten konnten, KettklnaAgkett-grUnden den Vorzug vor jenen zu zehen Zugleich aber lehnen wir die von Ihnen Ipo-ene Vergleichung mit unserer Ansicht Uber I iie Stiftungen drS Arbeitshauses für Freiwillige «h, da diese eine solche mit den Stiftungen der Sarhsfreiswule sowohl ihrem Zwecke als ihrem Verstaute nach schsichthin ausschti.ßen. Iie Herren Stadtverordneten gehen bei AuS- lezrng der verschiedenen Stiftung-Urkunden von m Ueberzeugung au-, daß deren Wesen nnr in der Gewährung freien Unterrichts, gleichviel wie vd wo derselbe ertheilt werde, zu suchen sei. Dean nun aber die fraglichen Stiftungen ohne litnahmr „für die Rathsfrei schule" errichtet wor- find, so ergirbt sich von silbst, daß nach dem Villen der Snfter zwar freier Unterricht, ober kfer autdrückl ch in einer bestimmten, für sich be- Khodtn Schulanstrlt gewähn «erden soll. Dieser Zweck der Stiftungen ist nicht mißzuverstehen, und zwar um so weniger, als die meisten Stiftungen aus dem Gefühle der Dankbai keit oder besonderer Zuneigung für die RaihSfreischule hervorgegangen sind. Dieser schaif und bestimmt zu erkennen ge gebene Wille der Stifter hat bei einigen Stiftungen dadurch noch eine stärkere Betonung erhalten, daß demselben noch besondere Bestimmungen über den Verlust der Stiftung beigefügt find, der, wie z. B. bei der Carl'schen Stiftung, selbst dann nicht würde abgewendet werden können, wenn die stiflungs- mäßige Verwendung der StiflungSerlrägniste mit Genehmigung der königlichen Staalsregierung ab- geänderl werden wollte. Wir bitten die Herren Stadtverordneten das, was wir Ihnen unterm 12. Juni d. I ausführlich mugetheilt haben, noch mals gefälligst Nachlesen zu wollen, und wir sind des Giaubens, daß Sie danach mit unS die Ge wißheit des Verlustes eines Stiftungsbelrages von Uber 70,000 THIr. erlangen werden. Ganz abgesehen aber auch von diesen aus den Stiftungsurkunden selbst zu entnehmenden Grün den müsten wir noch die bestimmte Ueberzeugung aussprecken, daß die königliche StaatSregierung, auch wenn wir dieselbe darum angehen wollten, die Genehmigung zur veränderten Verwendung der Siistungscapitalien nicht ertheilen könnte, einfach darum nicht, weil sie der einschlagenden, ntcht miß- zuoerslehenden gesetzlichen Bestimmung gegenüber dazu n«chr berechtigt wäre. 'Rach tz 00 der Verfastungsurkuude stehen alle Stiftungen ohne Ausnahme unter dem Schutze des Staats und deren Vermögen darf un ter keinem Vorwände für andere als die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rur in dem Falle, wo der stif tunaSmäHige Zweck nicht mehr zu er reichen steht, kann zu verwandten Zwecken unter den vorgeschrie denen Cautelen darüber verfügt werden. Wendet man aber nun drese Frage auf die Nathsfreisckul-Stiftungen an, so wird sie unab weisbar dahin beantwortet werden müsten, daß der Stiftungszweck, die Gewährung freien Unterrichts, in einer bestimmten, für sich bestehenden Anstalt auch ferner noch ebensogut wie bisher erreicht wer den kann, und auf Grund dieser Antwort ver bietet die VerfastungSurkunde die Vornahme irgend welcher Aenderung in der Verwendung der Slif- tungsaelder. Sehen wir aber auch ab von dieser Schranke, welche das Gesetz in der Gebahrung mit diesen Stiftungen uns auferlegt, so meinen wir doch, daß eine gewisse Pietät gegen die Stifter und ihre Stiftungen uns dringend abmahnen müßte, dem Willen derselben zuwlderzuhandeln, und daß wir dieß thun würden, wollten wir die RaihSfreischule räumlich aufbcben, darüber können und dürfen wir uns die Augen nicht verschließen. Schon oben haben wir angedeutet, daß diese Stiftungen zumeist ihr Entstehen besonderer Vorliebe für diese An stalt zu verdanken haben. Dieselben würden, wäre dieser Beweggrund nicht bestimmend gewesen, gar nicht oder doch gewiß nicht in dieser Forin errichtet worden sein. Wie haben ja Stiftungen, die uns, wie z. B. die Recf'sche, Capitalien zur Gewährung freien Unterricht- zur Verfügung gestellt haben, und die Wahl dieser SliftungSform liegt so nahe, daß die Stifter der Rathsfrerschul-Stiflungen sich derselben sicher bedient haben würden, wenn sie nichts Anderes, als einfach die Gewährung freien Unterrichts in einer beliebigen Anstalt gewollt hätten. Ta sie dieß nickt gelhan haben, sind wir umsomehr auf stricte Befolgung ihres Willens an gewiesen, als ja bei der von Ihnen beantragten Errichtung von Freistellen an allen Volksschulen auf Kosten der Stiftunaserträgniste die Wohlchat der Stiftung ganz verwischt werden würde, wenn die Frage der Unentgelluchkeit deS Volkssckulun- terrichls überhaupt bejaht werden sollte. Vor die ser Gefahr haben sich die Stifter dadurch ge sichert, daß sie ihre Stiftungen an eine bestimmte Anstalt gebunden haben. Kaum wird eS noch nölhig fein, auf die allge meinere Gefahr binzuweisen, welche mit einem nur durch ZweckmäßigkeilSgründe bestimmten Gebüh ren mit Stiftungen verbunden sein müsten. Jever Stifter wünscht seinen Willen erfüllt zu sehen, läuft er aber Gefahr, daß dieser Wille nicht be achtet wird, dann wird er sich zweimal bedenken, ehe er zur Errichtung einer Stiftung sich entschließt Ein Vorgang, wie der jetzt von Ihnen beantragte, stellt aber eine solche G;fahr nur zu deutlich in Aussicht. Indem wir daher Ihren Antrag hiermit ab- lehnrn, hoffen wir, daß Sie bei abermaliger Er wägung der Frage sich mit unS einverstehen werden. Tie vrn Ihnen beantragten Verhandlungen mit den Vorstehern der Wcndler'schen Stiftung haben sich nach Obigem von selbst erledigt. 2 Von der Anstellung eineS besonderen Turnleh rers für die vereinigte Freischule werden wir, Ihrem Wursch entsprechend, unter der Voraus setzung zur Zeit absehen, daß die geeigneien h'ehr krafte für d escn Unierrichtszweig sich unter den angef.ellten h'ehrern finden. 3. Eie haben weiter zur Erwägung anheimgegeben, ob nicht der ursp üngsiche Slfftungszweck des Ar beitShauIe- in anderer zeitgemäßerer Werse als durch den Rähunierriett unter Vermittelung eini gen Verdienste- für die Schülerinnen erreiLt wer den könne? Den dafür ran Ihnen angeführten Grund, daß der stark vermehrte RLHunterrickt sich keiner großen Sympathie erfreue, keinen erhebli chen Verbietst den Kindern gewähre und größere Fortschritte überhaupt bisher nicht habe wahr nehmen lasten, können wrr wenigstens in seinem letzten Theile als richtig nicht anerkennen. Im Gegentheile haben die sorgfältigsten Beobachtungen deS Vorstehers der Schule, deS Herrn Sladtrach Wagner sowohl, als auch vielfache Zeugniste von sachverständigen Personen die Leistungen der Schü lerinnen als höchst zufriedenstellend bezeichnet. Dessenungeachtet würden wir eS keineswegs ab lehnen, mit einem anderen Lehrgegenstande einen Versuch zu machen, wenn wir einen entsprechen deren an die Stelle deS NLHunlerrichts zu setzen wüßten. Wird es aber auch jetzt bei letzterem zu verbleiben haben, so werden wir doch diesen Ge genstand zu weiterer Erwägung im Auge behalten. Mit dieser Frage steht die Zahlung eine- WartegeldeS an Fräulein Köckerrtz und Fräulein Klaßig, sowie die Anstellung von sechs Lehrerinnen für weibliche Arbeiten im engsten Zusammenhänge, denn die beiden Erstge nannten sind zeither am Arbeit-Hause für Frei willige als Lehrerinnen in Function gewesen und da deren Ueberführung an die neue vereinigte Freischule in bestimmte Aussicht genommen war, so wurde für sie auf die kurze Zeit deS bevor stehenden Interimisticum die Gewährung ihres Gehalts unter der Form eine- WartegeldeS postu- lirt, und wir dürfen hoffen, daß Sie um so mehr hierzu ihre Zustimmung nach dieser Erläuterung geben werden, als eS unbillig sein würde, dieselben während der von ihnen nicht verschuldeten kurzen Unterbrechung ihrer Lehrtätigkeit ohne Subsistenz mittel zu lassen. Was nun aber die Anstellung von sechs Lehre rinnen anlangt, so erläutern wir, daß eS sich hierbei nur um Beibehaltung der jetzigen Zahl der Lehrerinnen, also nicht um Reudegründung von Stellen handelt Diese Zahl wird aber auch schon um deswillen nicht zu entbehren sein, weil ja auch nach Ihrem Anträge vom 2. April d. I. — vergleiche oben sub 1k. — der vermehrte Unterricht m weiblichen Arbeiten an derjenigen Schule gegeben werden soll, an welche da- Vermögen deS Arbeitshauses für Freiwillige überwiesen wird. Dieser Antrag schließt aber die Bezugnahme auf die räumliche Aufhebung der Rathsfreischule, selbst wenn sie erfolgte, Behuf- der Begründung Ihrer Ablehnung von selbst auS. Indem wir daher unsere Ihnen unterm 12. Juni d. I. mitaetheilten Beschlüße 5nk 2 und 4 auf recht erhalten, ersuchen wir Sie wiederholt um Ihre Zustimmung dazu." Der Schulausschuß (Referent Herr llr. Panitzi äußert sich hierüber in folgender Weise: „Zuerst sucht der Raty nachzuweisen, daß die Stadtverordneten mit sich selbst in Widerspruch gerathen, wenn sie beantragen, daß die neue Schule im JacobShoSvital als Bezirksschule und nicht ausschließlich als Freischule für unbemittelte Kin der auS allen Theilen der Stadt errichtet werden möge, und doch auch Dem zustimmen, daß in der neuen Schule Mädchen aus allen Theilen der Stadt eine gewisse Vergünstigung in Betreff des Unterrichts m weiblichen Handarbeiten genießen sollen. Wenn für diese Mädchen der Weg nach der neuen Schule kein zu weiter sei, so sei er, meint der Rath, für Kinder überhaupt nicht zu weit. Allein der Widerspruch läßt sich bei näherer Betrachtung leicht lösen. Es ist zwar richtig, daß der zu weite Schulweg, wenn er einmal ein Uebel ist, cs für alle Kinder jüngeren Alters ist, allein es scheint unS doch ein Unterschied darin zu liegen, ob einem Uebel ohne Roth alle Schüler ausge fetzt werden, oder ob nur ein Theil derselben wegen anderweilen Bortheils dem Uebel unter worfen wird. Zur Zeit haben die Stadtverord neten nur Dem zugestimmt, daß die Benutzung des vermehrten NähunterrichlS eine facultative sein soll. ES läßt sick daher noch nicht vorauSsehen, wie viele Schülerinnen um deS genannten Vor teils willen den zu weiten Schulweg und dessen Rachtheile übernehmen «erden, wenn ihnen über Haupt freier Schulunterricht in größerer Nähe geboten wird. Werden alle Freischüler hinaus in die neue Schule gerufen, so sind alle, die entfernt wohnen, wenn sie nicht auf si:eien Unterricht über haupt verzichten wollen, gezwungen, die Uebel des weiten Schulweg- zu ertragen. Werden an allen Volksschulen Freistellen ernchtet und hat zunächst nur die eine Schule den Vortheil de- vermehrten RLHunterrichtS, so sind nur dieienigen Mädchen, die neben dem freien Schulunterricht diesen Vor teil genießen wollen, genöchigt, dte Uebelstände deS weiten Wegs zu tragen. UebrigenS könnte, wenn dief.r vermehrte Rähunterricht sich wirklich alS Bortheil bewähren und gesucht werden sollte, lucht noch an einer anderen Schule Einrichtung dazu getroffen und dadurch für alle Schüler der genannte Urbelstand beseitigt werden. Wenn ferner der Rath nochmals betont, daß eine räumliche Auflösung der RatHSfrrischule aus rechtlichen Gründen, in Rücksicht auf die Vermächt nisse derselben nicht zulässig sei, so bedauern wir, ein neues Moment in der Mittheilung de- Rach« vom 13. August 1871 nicht finden zu können Wenn darin gesagt ist, daß nach Ansicht der Stadt vrrorvneten da- Wesen der bezüglichen Stiftungen nur in der Gewährung freien Unterricht- zu suchen fei, gleichviel wo und wie derselbe ertherlt werde, so möchten wir unsere früheren A.vßerungen nicht mißverstanden fch-n. Gerade weil wir ein Gewicht darauf legen, wo die Kinder freien Unter richt erhalten, ob in einer Schule, die ihnen räum lich nahe, oder in einer solchen, die Stunt e WegeS entfernt liegt, können wir unS damit nicht einverstanden erklären, daß alle Freischüler hinaus in die neue Schule gewiesen werden. Wenn man berücksichtigt, daß diese Schule Stunde von der Körner-, Sophien , Karolinen-, Hospitalstraße u. s. w. entfernt ist und von diesen Puncten aus jüngere Schulkinder den Weg kaum in weniger als 2/4 Stunden zurücklegen und daher, wenn sie um 12 Uhr Mittags die Schule verlassen und um 2 Uhr wieder zugegen sein sollen, bei Regenwetter kaum zu Hause so viel Zeit haben werden, die Kleider und da- Schuhwerk etwas zu trocknen, so muß man sich sagen, daß für eine ausschließliche Freischule keine ungünstigere Lage alS die der neuen Schule gewählt werden konnte. Und gerade weil wir ein Gewicht darauf legen, wie der Unterricht ertheilt wird, wünschen wir, daß die Freischüler denselben Unterricht wie Zahlschüler, den besten Unterricht, den unsere Volksschulen bieten, erhalten. Däß der Zweck der Stiftungen außer in dcm freien Unterricht ausdrücklich in dem Unterricht in einer bestimmten, für sich bestehenden Schul au stalt liege, müssen wir so lange bestreiten, als wir aus dem Wortlaut der Stiftungen nicht eines Anderen belehrt werden. Selbst Das, waS unS der Rath in Betreff der Carl'schen Stiftung mitgethcill hat, kann uns darin nicht wankend machen. ES sind auch sitzt weder Gebäude, noch innere Einrichtung der RaihSfreischule dieselben, wie sie zur Zeit der Stifter waren, und die Identität der Anstalten von früher und jetzt liegt allein in dein freien Unterricht und in dem Namen. Und da wir weder die Verwendung der Stif tungen zu etwas Anderen als zu freiem Unterricht, noch die Beseitigung des 'Namens RachSfreischul- stiftung wünschen, vielmehr wir befürworten, daß der freie Unterricht in einer der Gesundheit der Kinder zuträglichen und sonst allen Anforderungen der Gegenwart entsprechenden Weise ertheilt werde, glauben wir uns ganz mit der Absicht der Stifter im Einklang zu befinden, während solches von der vom Rathe vorgeschlagenen Maßregel, eine Frei schule für alle Kinder an die Grenze der Statt zu verlegen, schwerlich wird behauptet werden können. Sind die Stiftungen auS dem Gefühle der Dankbarkeit gegen die Schule hervorgegangen, so war diese Dankbarkeit schwerlich gegen das Gebäude, sondern gegen die Lehrer, den Unterricht und die Art de- unterricht- gerichtet. Wir müssen bestreiten, daß 8. 60 der Berfas- ung, welcher verbietet, daß da- Siiftungsoermögen Ür andere alS die stiftung-mäßigen Zwecke ver wendet wird, unserm Anträge enlgegenstehe, weil wir eben der Ueberzeugung sind, daß nn vorlie genden Falle der freie Unterricht der Zweck der Ufiungen ist. Und wäre wirklich, wie der Rach behauptet, f' eier Unterricht in einer bestimmten, für sich bestehenden Anstalt der Zweck, so würde dieser Zweck sicher dann, wenn man die Schule an die äußerste Grenze der Stadt legt, nicht so gut alS seither erreicht werden, wo vie Schule im Mittelpunkte der Stadt lag. ES würde in dieser Hinsicht aus den Ausführungen de- RatheS nur folgen, daß die Schule im Innern der Stadt erhallen werden müsse. Ebenso muß der Widerspruch Befremden erregen, in dem sich der Rath mit sich selbst befindet, wenn er einerseits behauptet, die Stiftungen seien einer bestimmten, für sich bestehenden Anstalt, natürlich der Rathsfreischule vermacht, und diese bestimmte, für sich bestehende Anstalt müsse daher forterhalten werden, und doch andrerseits die Rachsfreffchule aufheben und an deren Stelle eine Vereinigung von mehreren Freischulen, eine „vereinigte Frei schule" setzen will. Wo bleibt bei dem Vorhaben de-Raths die bestimmte, für sich bestehende Anstalt, die „RaihSfreischule", der die Stiftungen vermacht sind ? Wenn durch unfern Antrag die Stiftungen tn Betreff der äußern Form die Verwirklichung de- SiiftungSzwecks verletzt würden, so würden sie sicher durch daS Vorhaben des Raths nicht weniger verletzt. Wenn der Rath eine Ähnlichkeit tn der Weise, wie er selbst die Stiftungen des Arbeit-Hause- zu verwenden für richtig befunden hat, und in der Art, wie wir die Stiftungen der RathSfreischule zu verwenden Vorschlägen, nicht finden zu können meint, so brauchen wir nur an daS Richter'sche Legat deS Arbeitk hauseS zu erinnern, um darzu- thun, daß nach unserm Vorschläge die Srislungk- zwecke sicher weniger verletzt werden, alS sie bei der Aufhebung deS Arbeitshause- in Betreff des ge nannten Legats verletzt worden sind, wenn hur wie da von solcher Verletzung die Rede sein könnte. Wenn die Zinsen — und nur dte Zinsen — dcS Richter'schen Legats für die Zwecke dcs Arbeits hauses zu verwenden waren und daS ArbeiöhauS nicht bloS eine Anstalt für Beschäftigung von Kindern, sondern auch von Erwachsenen war, so liegt nahe, daß die zukünftige Verwendung der Zinsen dieser Stiftung zu Gewährung vermehrten NähunterrichtS- an einer Schule dem StfftungS- zwecke gegenüber eine einseitige genannt werden muß, während nach unserem Vorschläge die Stif tungen der RaihSfreischule auch in Zukunft ihrem Zw'cke dienen sollen. Wie die Herbciziehung der Frage der allgemeinen Urentgeltlichkcit des VolksschulunterrichtS ein dem Vorhaben deS Raihs günstige- Lickt auf dte Sache werfen könne, ist uns nicht erkennbar. Denn wird raö Sck'ilg lv an den sämmilichen Volkchchulen c>uß.hoben, so wird die Wohlthar der Stiftungen,
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