Herreise eie «1er VI. WLk»mn»er .1L 161 8l19 161 Antrag. Eingegangen am 9. Mär; 1894. Die Kammer wolle beschließen: I. Die Htz 2, 22 und 23 der Geschäftsordnung für die zweite Kammer vom 13. Oktober 1874 werden aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: §2. Zuständigkeit der Abtbeilungen. Den Abtheilungen steht zu und liegt ob: 1. die Vorprüfung der Wahlen der Kammermitglieder (§ 3) vorzunehmen, 2. einzelne von der Kammer bestimmte Vorlagen in Vorberathung zu nehmen. 8 22. Zur Vorberathung der Vorlagen werden von der Kammer aus deren Mitte nach Maßgabe des tz 41 Deputationen gewählt. Als ständige oder ordentliche Deputationen werden 1. eine Beschwerde- und Petitions-Deputation, 2. eine Deputation zur Prüfung des Rechenschaftsberichts über Einnahmen und Ausgaben des Staates (Rechenschafts- Deputation), 3. eine Devutation für Benutzung des ordentlichen Budgets und der damit zusammenhängenden Positionen des außerordent lichen Budgets sowie für die Finanzgesetzgebung (Finanz deputation ^), 4. eine Deputation für alle übrigen Gegenstände des Finanzwesens (Finanzdcputation v), 5. eine Deputation für Gegenstände der Verfassung und Gesetz gebung (mit Ausnahme der Finanzgesetzgebung) und für die Gegenstände der Geschäftsordnung (Gesetzgebungs-Depu tation) von der Kammer sofort nach deren Bildung (HK 3, 6 und 7), außerordentliche Devutationcn aber werden für einzelne Angelegen heiten nach Eintritt des Bedürfnisses gewählt. Darüber, welche Positionen des außerordentlichen Budgets un mittelbar im Zusammenhänge stehen mit denen des ordentlichen Budgets, haben sich die Finanzdeputationenund k unter einander zu verständigen. Im Mangel einer Verständigung entscheidet hierüber die Kammer. Neriokte äer ll. Namiuer. I. 218