884 ete. <Ier II ILnininer. M 166 Bericht der Beschwerde- und Petitions-Deputation der zweiten Kammer über die Petition des Gemeindevorstandes Ziesch in Strohschütz bei Kleinwelka und Genossen um Abänderung der Gesetze über Jagd und Fischerei. Eingegangen am 9. März 1894. Aie Petition befindet sich gedruckt in den Händen der Mitglieder der zweiten Kammer, so daß auf den Inhalt hier nicht weiter eingegangen zu werden braucht, sondern, wie hiermit geschieht, darauf verwiesen wird. Ziffer 1 des Petitums lautet: „Daß jede politische Gemeinde, uneingeschränkt durch den Umfang ihres Jagd areals und unabhängig von irgendwelchen jagdberechtigten Mitgliedern derselben ihr Jagdrecht durch Verpachtung oder durch einen verpflichteten Flurschützen aus üben dürfte." Wenn die Petenten glauben, mit dieser Bitte Erfolg zu haben, so ist gleich von vorn herein zu bemerken, daß derselben unmöglich entsprochen werden kann. Nach dem Gesetze vom 1. Dezember 1864, die Ausübung der Jagd betreffend, können Jagdbezirke bis zu 150 Acker Fläche herab gebildet werden, wenn dagegen besondere örtliche Bedenken nicht vorliegen, so daß in den meisten Fällen die Möglichkeit einer rationellen Ausübung der Jagd vorhanden ist. Diese Füglichkeit aus jede beliebig kleine Fläche, wie die Petenten wollen, auszudehnen, würde den Ruin der Jagd bedeuten, und kann in keiner Weise empfohlen werden; würde auch die Zustimmung der betheiligten gesetzgebenden Faktoren niemals finden. Ziffer 1 n der Petition lautet: „Sind Grundstücke von einem anderen Jagdgebiet ganz oder zum größten Theil eingeschlossen, so soll der auf dem umschließenden Gebiet Jagdberechtigte auch die eingeschlossenen Parzellen mit besagen und dafür ein verhältnißmäßig gleiches Pachtgeld zahlen, wie cs die Gemeinde für ihr übriges Jagdgebiet be kommt, oder derselben von seinem Revier eine gleichwerthige, an die übrige Gemeindeflur angrenzende Fläche zur Bejagung überlassen." Hierzu ist zu bemerken, daß nach § 10 des Gesetzes in Verbindung mit tz 1 der Ausführungsverordnung zu demselben jetzt schon die Möglichkeit vorhanden ist, den Wünschen der Petenten gerecht zu werden. In den angezogenen Paragraphen ist ausgesprochen, daß Besitzer derartiger Grund stücke oder Jagdberechtigte, wenn eine freie Bereinigung zwischen den Betheiligten nicht zu stände kommt, die Vermittelung der Amtshauptmannschaft anrufen können, welch letztere nach Maßgabe der jeweiligen Verhältnisse, unter Zuziehung von Sachverständigen die Ausübung der Jagd, theils in Hinsicht auf etwaige Wildschäden, theils hinsichtlich des Jagdertrags, zu regeln hat.