1122 Allerhöchstdieselben wolle» gnädlgst geruhen, eine emeuete Prüfung des aller höchsten Mandats vom 25. Fekr. 1825. und dessen Erläuterung vom 5. Novem ber 1827. durch die betreffenden Behörden sowie eine Abänderung dieser Gesetze mit thunlichster Beachtung unserer aus dem angefügten Gutachten sich ergebenden ehrerbietigen Wünsche gnädigst anzuordnen, uns aber von dem Erfolg dieser Ar beiten, nach Befinden unter Mittheilung eines etwa entworfenen neuen Gesetzes, die Ergänzung der Armee betreffend, Kenntniß geben zu lassen, um bei unsrer nächstbevorstehenden Wiedervereinigung unsere weitere unterthänige Erklärung in dieser Angelegenheit Ew. K. M. gehorsamst vorlegen zu können. Mit der größten Verehrung und unwandelbarer Treue verharren wir Ew. K. M. Dresden, am 23sten Juni 1830- re. sämmtliche anwesende Stände von Ritterschaft und Stuten. Gutachtliche Bemerkungen zu dem Mandat, die Ergänzungen der Armee und die Entlassungen vom Militair betreffend, vorn 25. Febr. 1825. 5. Novbr. 1827. Das in der Uiberschrift genannte Gesetz geht von dem, unstreitig sehr richtigen Grundsätze aus, daß die Pflicht zum Militairdienste zwar allen dazu tüchtigen Staats bürgern gemein sey, daß jedoch bei Forderung der Erfüllung dieser Pflicht nicht nur die Interessen der Einzelnen, soweit dies ohne Ungerechtigkeit gegen Andere möglich, sondern auch besonders die Interessen des Staats, welche Lhunlichste Förderung von Wissenschaft, Kunst, Handel und Gewerbe, namentlich in einem Staate, wie Sachsen, dessen Wohl stand fast ganz aus diesen Quellen fließt, dringend fordern, auf das sorgfältigste beach tet werden müssen. Diesen Grundsatz hat es dadurch zu verwirklichen gesucht, daß es, nach Maaßgabe der vorausgesetzten mehreren oder minderen Entbehrlichkeit der für den Kriegsdienst ge eigneten Individuen für andere Staatszwecke, sie in Klassen getheilt, und nach diesen Klassen theils eine völlige Befreiung vom Militairdienste, theils einen nur subsidiarischen Eintritt der Dienstpflicht zugestanden hat. Soviel unstreitig auf diese Weise durch das Gesetz ist geleistet worden, so glaubt man doch annehmen zu dürfen, daß durch einige Modifikationen desselben, insbesondere durch eine Abkürzung der bestimmten Dienstzeit und durch Zulassung der bereits in der stän dischen Schrift vom 31. Juli 1824. in Antrag gebrachten Stellvertretung, die vorge-