1124 gestellt werden zu müssen, daß, äusser den zum Dienste Untauglichen, nur diejenigen kefreyt werden dürfen, welche in einem Verhältniß stehen, das entweder sie nicht willkührlich ge wählt haben und das dem Staate zu theuerist, um nicht dessen Schonung wünschen zu müssen; oder das sie für Erreichung wichtiger Zwecke unentbehrlich macht; oder das auch in successiver Verbindung mit dem Kriegsdienste nicht vereinbart werden kann, dessen Zer störung aber als zu unheilbringend für den Staat zu achten ist, um sie der Ungewißheit einer etwa eintretenden Abldsnng des acluellen Diensts zu unterwerfen. Mit Anwendung dieser Regel würden wir zu den Befreyten rechnen: а. ) den vierten Sohn von Eltern, von welchen bereits drey Söhne in Sächsischen Kriegsdiensten, in Folge eigner Dienstpflicht/ stehen, während der Dienstdauer der drei älteren Brüder, d. ) die noch übrigen einzigen Söhne von Eltern, von denen schon zwei Söhne im Sächsischen Kriegsdienst vor dem Feinde geblieben, oder an ihren Wunden gestorben, oder sonst, auf was immer für eine Weise durch die Verrichtung ihrer dienstlichen Obliegenheiten ihr Leben verloren haben; e. ) alle noch übrige Söhne solcher Eltern, welche auf die ebengedachte Weise bereits drey Söhne verloren; б. ) die im Gesetz §. 13.n. erwähnten Ernährer ihrer Familien, für die Dauer dieses Verhältnisses, vorausgesetzt, daß durch ihren Eintritt in das Militair die fernere Ernäh rung der Familie gehindert wird, und mit dem Beisätze, daß in einzelnen besonder» Fällen, der Commission gestattet werden kann, die Bedingung der Führung eines Haushalts zu erlassen, jedoch daß die Gründe des Erlasses sodann im commissarischen Protocolle ange zeigt werden; e.) die §. 13. d. aufgeführten einzigen oder nach Zusatz 3. diesen gleich zu achtenden Söhne 60- jähriger oder nach Zusatz 2. zur eignen Bewirthfchaftung unfähiger Besitzer oder Besitzerinnen kleiner Grundstücke, wie sie im Gesetz und der Erläuterung I.«. beschrieben sind, unter der, Zusatz 4. angeführten Voraussetzung und der ferneren Voraussetzung, daß die Eltern nicht außer dem Grundstücke zu ihrer Ernährung hinreichendes Vermögen besitzen; weil dann die Söhne als Ernährer außerdem hülfsbedürftiger Eltern durch ihre Arbeit zu betrachten. Keineöweges aber beziehen wir dies auf die /§. bezeichneten Individuen, wenn sie nicht auch zu den aä gehören, so wenig als auf die »6 2. erwähnten Söhne der Besitzer großer Wirthschaften, da bei zugelassener Stellvertretung Unentbehrlichkeit für die Familie allein nicht schützen kann, wenn nicht die Unmöglichkeit ohne Ruin der Familie das zu zahlende Geldäquivalent aufzubringen hinzutritt, eine solche Unmöglichkeit aber bei großen Wirthschaften nicht vorhanden, und bei Gewerben, deren Einträglichkeit wechselnd und selten zu übersehen, wenigstens nicht zu präsumiren ist, im Falle des wirklichen Vor handenseins derselben aber, der Commission eine besondere Berichtserstattung nachgelassen werden kann.