gelösten einwirken. Ob man jedoch in manchen Fallen Ansnabmen von der eben aufge- stellten Regel machen solle, ist eine nicht ganz unbedenkliche Frage. Daß dergleichen Ausnahmen nie eine Verringerung der Totalsumme aller zu erhebenden Ablösungsgelder zur Folge haben dürfe, ist klar, weil außerdem nicht alle Stellvertreter befriedigt wer den könnten. Eine verschiedenartige Reparation der Totalsumme auf die einzelnen Con- tribuenten nach Maaßgabe ihrer pecuniairen Kräfte kann auch nicht der Zweck feyn, theils weil Unterschied der Wohlhabenheit keinen Unterschied der Dienstpflicht bewirkt, mithin eine ungleiche Anziehung den Charakter einer Besteuerung und gehässigen Will- kühr annehmen würde, theils weil Untersuchungen des Vermögenszustands in unüberseh- liche Weiterungen und Schwierigkeiten verwickeln müßten, auch keineswegs für die Com- petenz der Recrutirungs-Commissionen geeignet sind. Es bleibt also nur der Zweck übrig, einen Überschuß des Betrags der eingezahlten Ablösungsgelder über den Betrag der als Regel bestimmten Vergütungsgelder, welche die Stellvertreter empfangen, zu er, langen. Wünschenswerth ist ein solcher Uiberschuß allerdings, nicht um Regiekosten der kleinen Kassenverwalmng, welche die Stellvertretung veranlassen wird, zu decken; denn man darf wohl voraussetzen, daß diese Verwaltung von der dazu bestimmten Behörde unentgeldlich geführt wird. Auch nicht um für irgend einen andern Zweck als das Recrutirungsgeschaft selbst einen Fond zu bilden; denn, andere mögliche Jnconvenienzen hierbei nicht zu erwähnen, würde dann wieder der unzulässige Gesichtspunkt der Be steuerung hervortreten: wohl aber um das Vergütungsquantum der Stellvertreter höher stellen zu können, als das regelmäßige Einzahlungsquantum der Reluirten, was den dop pelten Nutzen gewähren würde, mehr gediente Soldaten zu vermögen, sich anderweit freiwillig einzustellen, und ihr dereinstiges Etablissement noch mehr sichern zu können. Zu Bewirkung einer Uiberschußeinnahme Liebt es ein zweifaches Mittel, indem man ent weder von manchen Individuen für die ihnen zu gebenden Stellvertreter eine größere Summe als die regelmäßige zahlen läßt; oder indem man Zahlungen von einer großem Zahl Subjecte erhebt, als der, die wirklich Stellvertreter erhalten. Ohne Unbilligkeit und mit Hoffnung eines Erfolgs würde man das erste Mittel dann anwenden können, wenn man gegen ein größeres Abfindungsquantum auch größere Vortheile zu bieten ver möchte, als die Befreiung an sich; das zweite dann, wenn ein Theil derjenigen, die durch Untüchtigkeit oder das Loos befreit worden feyn würden, vermocht werden könn ten, auf diese Befreiungsgründe Verzicht zu leisten. Aus diesen bisher dargelegten Ansichten sind nun mehrere Ideen über die nähere Moda, lität einer künftig einzuführenden Stellvertretung hervorgegangen, welche wir, was die zweite und dritte ritterschaftliche Curie angeht, ohne Billigung derselben und mit Berufung auf die Anlagen unter D und ), höchster Beurtheilung ehrerbietig vorlegen. Die einfachste und regelmäßigste Art des Verfahrens ist unstreitig die, auch früher von den Standen in Antrag gebrachte, erst nach beendigtem Geschäft der Gestellung, Unter suchung der Tüchtigkeit und Loosung von denen, welche dabei zum Eintritt in den Dienst Dritter Band. 142