§- 10. Worinncn die Probeschriften bestehen. Die Probeschriften bestehen in einer Relation nebst Urtheile und Entscheiduugsgrün- den, in einer zu Beweis und Gegenbeweis gediehenen Civilrechtssache und in einer Schutz- schuft in einer Untersuchungssache. H. 11. Approbation und eidliche Bestärkung. Die gefertigten Probeschriften hat der Speciminanr bei der Prüfungs-Commission einzureichen und darauf von selbiger über deren Befund entweder einen Approbations schein, oder die Weisung, daß sie ungenügend befunden worden sind, zu erwarten. Nach der Approbation der Probeschriften und noch vor Aushändigung des desfallsigen Scheins sind jedoch solche vor der Prüfungs-Commission, oder vor der, mit Aushändigung des Scheins von ihr zu beauftragenden Unterbehörde eidlich zu bestärken. §. 12. C c n su r e n. DerAeprobationsschein wird jedesmal eine von den drei Censuren enthalten: „vor züglich gut, gut, genügend." §. 13. Anderweite Probeschriftcn. Im Falle der erlangten dritten Censur, oder der als ungenügend verworfenen Probe schriften, kann der Candidat zu deren anderweiter Fertigung und zwar im ersteren Falle sofort, im zweiten aber erst nach Ablauf einer gewißen, von der Commission in der zu ertheilenden Weisung (§. 11.) zu bestimmenden Frist, redoch in beiden Fallen überhaupt nur noch einmal zugelassen werden. Im Falle der erst nach einer gewissen Frist gesche henden Zulassung hat während derselben der Candidat sich in der §. 7. geordneten Maaße anderweit jedoch, ohne daß ihm diese Zeit an dem daselbst vorgeschriebenen zwei ten Vorbereitungsjahre angerechnet werden kann, vorzubereiten und sich zu bemühen, das Versäumte nachzuholen. Das anderweite Zulassungsgesuch ist nach den Bestimmungen des §. 9. einzurichten und einzureichen. §. 14. Wirkung der Approbation. Die mit dem Approbations-Scheine versehenen Rechts-Candidaten können als No tarien immatriculirt werden, auch bei den Justizämtern, Kammergutsgerichten und an deren Gerichtsstellen an allen in die Rechtspflege gehörigen Verhandlungen der streitigen und willkührlichen Civilgerichtsbarkeit, der Criminalrechtspflege mit Einschluß aller Rü gensachen und an Verhandlung der Polizeisachen, als verpflichtete Protocollanten, Theil nehmen. Zu einer wirklichen Anstellung in Unsern Diensten, sowie zur Admission zur Advocaten-Praris ist die dritte und mündliche Prüfung (§. 17. und 19.) erforderlich.