zwar ohne Zustimmung seines Pachters, das Recht, noch wahrend der Dauer des Pachts auf Ablösung zu provociren, und das Ablösungsverfahren einzuleiten, nicht aber das Be- fugniß zu, den Ablösungsvertrag während der Dauer der Pachtzeit zur Ausführung zu bringen, in sofern nicht in der letzter» Beziehung im Pachte Contract oder durch sonstige Vereinigung bereits Bestimmungen, welchen alsdann hiebei nachzugehen ist, getroffen worden find. Eine Ausnahme von dieser Regel tritt jedoch in dem Fall ein, wenn solche Dienstleistungen in Frage kommen, weshalb nach §.15. nur von ganzen Gemeinden oder ganzen Klassen von Verpflichteten gemeinschaftlich auf Ablösung provocirt werden kann. Provociren Erstere oder Letztere in Gemäßheit eines durch die Mehrheit gefaßten Be schlusses auf Ablösung solcher Dienste, so bedarf, nach Beendigung der in Folge einer sol chen Provocation dazu erforderlichen Vorarbeiten, die Ausführung der Ablösung um des willen, weil etwa Eines oder Mehrere der den Provokanten gehörigen verpflichteten Grund stücke zu dieser Zeit verpachtet sind, nicht verschoben werden. §. 25. Entferntere Interessenten, Realglaubigcr und dergleichen haben kein Widerspruchsrecht. Dritten Personen, welche bei einem Grundstück, dessen Berechtigungen oder Oblasten abzuldsen sind, als Realglaubigcr, Lehns- oderFideicommißintereffenten, als Erbverpachter, Erbzinsherren, Zinsherren, oder als Wiederkailfsberechtigte betheiligt sind, steht ein Wi derspruchsrecht gegen die Provocation auf Ablösung und gegen Ausführung der letzteren nicht zu. §. 26. Defugniß zur Zurücknahme der Provokation. Dem Provokanten ist die Zurücknahme feiner Provokation, gegen die Abstattung der dadurch verursachten Kosten, so lange als deren Insinuation an den Provokaten noch nicht erfolgt ist, schlechterdings, nach Erfolg dieser Insinuation aber, blos dann ge- siattet, wenn der Provokat ausdrücklich darein willigt. §. 27. Ablösungsmittel-Capital-Rente in Geld oder Gctraide. Die Ablösung erfolgt in der Regel nur entweder n) durch Bezahlung eines Capitals, oder d) durch Uebernahme einer ablöslichen jährlichen Rente, die einmal für allemal, entweder 1.) in Geld, oder 2 ) in Getraide zu bestimmen ist. §. 28. Wahl zwischen den Ablösungsmittcln. Die Wahl zwischen Capital, Geld-oder Getraide-Rente, als Ablösungsmitteln, steht dem Verpflichteten zu, und zwar dergestalt, daß er auch zum Theil mit Capital, zum Theil Dritter Band. 163