1131 sender wären, als die vorzüglich beschäftigte Zeit kurz vor Weihnachten. Dagegen scheint die Monate November und Dezember zu empfehlen, daß an vielen Orten auf dem Lande Neujahr oder Lichtmesse oder Fastnacht die Zeit des Dienstwechsels ist, daß gewöhnlich nach dem Neujahr eine strengere Kälte herrscht, als vor demselben, und daß die jungen Leute in der Zeit bis zum November an Größe und Kdrperkraft zunehmen können, wel ches letztere Argument jedoch dadurch vielleicht beseitigt werden könnte, wenn man nicht den Januar und Februar des Jahres, worin die Dienstpflichtigen das zwanzigste Lebens jahr erfüllen, sondern diese Monate des folgenden Jahres für die Aushebung bestimmte, in welchem Falle auch um so unbedenklicher die im Zusätze Z. zu §. 52. angeordnete, für die Betroffenen so äußerst drückende Controls derer, bei welchen man eine Zunahme physi scher Ausbildung erwartet, in Wegfall kommen könnte. Ein zweiter, besonders durch die im Vorigen in Antrag gebrachte Abkürzung der Dienstzeit und Stellvertretung aufs neue hervorgerufener und unterstützter Wunsch, das Gesetz wegen Ergänzung der Armee zum Theile geändert zu sehen, trifft den 92sten und folgende §. §. desselben. Jemehr durch Aufhebung fast aller Exemtionen die Militairpflicht zur gleichen Last aller Staatsbürger wird, und jemehr man die Zeit des Diensts verkürzt, desto weniger kann der Kriegsdienst als ein Opfer betrachtet werden, das Einige den Uibrigen bringen, und das durch besondere Vergütungen ausgewogen werden müßte, besonders durch solche Bevorzugungen, welche zur namhaften Beschwerde andrer Staatsbürger, namentlich der Städte und Innungen, gereichen, und welche in dem Grade lästiger werden müssen, in welchem sich durch die kürzere Dienstzeit die Zahl der Verabschiedeten mehrt. Wir glau ben daher unbedenklich in Antrag bringen zu dürfen, daß die H. 92. ad e. und <1. bemerk ten Begünstigungen künftig ganz in Wegfall kommen, zumal nicht wohl abzuschen ist, wie die Beförderung zu einer höhern Stelle in der Armee oder der ganz zufällige Um stand der Beiwohnung eines Feldzugs, wenn dadurch auch die koppelte Anrechnung der Jahre des Feldzugs auf die Dauer der Dienstzeit bestimmt werden kann, Privilegien auf Kosten anderer Unterthanen gnügend motiviren können. Ferner scheint uns ad §. 93. 94. daß denen, welche als Stellvertreter ihre Dienstzeit verlängern, die Privilegien der län geren Dienstzeit nicht zustehen können, da hier ein specieller Vertrag und eine bedungene Geldvergütung ins Mittel tritt (weshalb auch iu den Abschieden solcher Soldaten der Um stand, daß sie als Stellvertreter für andere den Dienst fortgesetzt, stets zu bemerken seyn würde). Auch tragen wir ehrerbietig und angelegentlich dahin an, das §. 93. der Kriegs» Verwaltungskammer vergönnte Recht, nach ihrem Dafürhalten auch andern als den im Gesetz Prioilegirten gleiche Vorzüge zu ertheilen, aufhören zu lassen, zumal durch derglei chen Privilegien das Interesse des Steuerärarium und der Communen nicht wohlthätig berührt wird. Nicht ganz im richtigen Verhältnisse scheint uns, jedoch mit Ausnahme der allgemei nen Ritterschaft, auch im 73. und 79. die Bestrafung derer zu stehn, welche wegen