1132 Nichtgestellung als Ausgetretene behandelt werden, wenn zwölfjährige Dienstzeit bei Tüch tigen den Gegensatz von nur vier Wochen, oder im Falle des 79. §. von acht Wochen Gefangniß bei Untüchtigen bildet, und nach dem Militair-Strafgesetzbuchs §. 188. die Desertion selbst, mit welcher noch ein Eidbruch verbunden ist, gar nur mit vierzehntägi- gem Kettcnarrest bestraft wird, im 78. §. aber der 12jährigen Dienstzeit nebst vier Wo chen Gefangniß einjährige Zuchthausstrafe gegenüber steht, die nach der Tabelle unter D bei dem Militair-Strafgesetzbuchs neunmonatlichem Kettenarresi gleich gilt. Uibrigens er wähnen wir noch, daß cs nicht ganz unnütz seyn möchte, im Gesetz ausdrücklich auszu sprechen, daß Freiknechte und ihre Söhne nickt unfähig für den Kriegsdienst sind. Fer ner, daß wohl ohne zu große Harte, Unteroffizieren und Gemeinen das, überhaupt beim Militair thunlichst zu beschrankende, Heirathen in den ersten sechs Jahren ihrer Dienstzeit ganz untersagt werden könnte: Und dann, daß es der Billigkeit angemessen seyn dürfte, die Obrigkeiten von Zahlung der Insertionsgcbührcn an die Leipziger Zeitungs-Expedi tion für öffentliche Bekanntmachungen in Nekrutirungsangelegenheiten ganz zu befreien. Endlich ergreifen die Stände von der Ritterschaft diese Gelegenheit, um den Wunsch auszusprechen, daß, wenn die Ersparnisse bei dem für die Armee gegenwärtig erfordert chen Kostenaufwande, um deren Verfügung die getreuen Stande Se. K-M. in der Be willigungsschrift vom Mm Juni d. I. gehorsamst gebeten haben, zur Wirklichkeit sollten gedeihen können, ein Theil derselben zu Erhöhung des Gehalts der Lieutenants mit mo natlich fünf Thalern verwendet werden möge; über welchen Antrag sich die Städte dahin ' erklären, daß, obwohl auch sie der Meinung sind, daß den Lieutenants der Sächs. Armee eine Erhöhung ihres verhältnißmaßig geringen Gehalts wohl zu gönnen fey, sie doch glau ben, daß ein bestimmter Antrag deshalb zn wesentlich von einer genauen Kenntniß der erforderlichen Summe, von dem wirklich erfolgenden Eintritt der gehofften Ersparnisse bei der Armee und dem Betrage derselben und von der Möglichkeit, jene erhöhte Ausgabe mit der fo dringend gewünschten Erleichterung des Lands zu vereinbaren, bedingt werde, um schon itzt jenem Anträge beitreten zu können. Dresden, am 23sten Juni 1830. Dasjenige System der Stellvertretung, welches von der Mehrheit der ständischen Curien bereits in der Schrift 143. vom vorigen Landtage als das zweckmäßigste anerkannt worden ist, und wornach es dem Militairpflichtigen überlassen bleibe, einen zum Militärdienst vollkommen tauglichen Ersatzmann zu stellen, und mit demselben die Bedin gungen selbst zu regulircn, scheint der Curie der allgemeinen Ritterschaft das nützlichste. Die Gründe, welche die Curie bestimmen, diesem System der Stellvertretung vor