dem der Loskaufung durch eine gewisse in die Kriegs-Casse zu erlegende Summe den Vorzug zu geben, sind im Wesentlichen Folgende: a) weil dieses letzterwähnte System darauf beruhe, ausgediente Soldaten durch die eingehenden Loskaufssummcn zum längeren Dienen zu bewegen, dieses nun aber zwar in Friedcnszciten, wo der Abgang der Mannschaften fast nur durch das Austreten aus gedienter Soldaten herbeigeführt wird, Anwendung leidet, nicht aber auf den Krieg, wo in der Regel keine dienstfähigen Soldaten entlassen werden, sondern nur zum Ersatz der umgekommenen, vermißten und dienstunfähig gewordenen Mannschaften, oder zur Verstärkung der Armee, Rekruten ausgehoben werden. Wären nun im Kriege keine ausgedienten Soldaten zu Ersatzmännern zu erlangen, so würde man andere dazu geeignete Subjecte anzuwerben suchen müssen, dieses wird aber für die gesetzlich bestimmten Loskaufssummen im Krieg, wo die ^cheu gegen den Soldatcnstand unter den nieder« Volksklassen noch größer ist als im Frieden, unmöglich seyn. Es wird daher bei ausbrechendem Krieg die Loskaufung sofort suspendiret und sodann die Rekrutirung unter dem neuen Gesetz weit drückender seyn, als unter dem jetzt bestehenden, da durch ersteres die jetzt statt findenden Befreiungen vom Milirairstand eben wegen der einzuführenden Loskaufung oder Stellvertretung so bedeutend beschränkt werden. Uiberhaupt dürfte ein System, welches auf den Soldatenstand Bezug hat, der doch hauptsächlich nur des Kriegs wegen vorhanden ist, dann nicht zu empfehlen seyn, wenn es im Kriege unausführbar ist. d) weil der in dem ständischen Gutachten von dem Loskaufungssystem erwähnte. Vortheil, daß nemlich dadurch eingeübte Soldaten statt Rekruten erlangt und hiermit die Zahl der verabschiedeten Soldaten-vermindert werden würde, durch das Stellvertre- tungssystcm fast in gleicher Maaße erreicht wird, indem die billigsten und sichersten Stell vertreter wohl meistcntheils ausgediente Soldaten seyn und daher — wie auch schon in der Schrift 143. vom vorigen Landtage sud 4. bemerkt worden — die Militair- pflichligen auch immer am geneigtesten seyn werden, solche zu ihren Ersatzmännern zu wählen. e) weil das in dem Gutachten angeführte Bedenken, daß nämlich der Vertretene für den Ersatzmann zu haften habe, sich dadurch beseitigen läßt, daß bestimmt wird, das; ent weder jeden Falls, oder nur dann, wenn der Vertretene von der Verbindlichkeit der Haf tung entlassen seyn wolle, die dem Ersatzmann für die Stellvertretung bedungene Summe als Caution (von welcher er während seiner Dienstzeit nur die Zinsen zu beziehen hätte) in eine dazu bestimmte Casse, bis nach abgeleisteter Dienstpflicht, niedergelegt werden müsse, und daß, um dabei Hinterziehungen zu vermeide!:, ein luiniiuinu dieser Caution festge setzt, so wie auch alle heimlichen Verträge, wodurch Nebenvortheile stipulirt würden, bei namhafter Strafe untersagt würden.