1134 6) weil das Stellvertretungs-System schon in Mehrern andern Staaten, als Frank reich, Baden, Baiern, Weimar rc. durch Erfahrung erprobt ist, das Loskaufungssystem hingegen, so viel bekannt, zur Zeit nur in der Hannöverischen Armee nicht allzulange besteht. o) weil das in Vorschlag gebrachte Loskaufungssystem vor erfolgter Stellung oder Verloofung zwar den Loskauf sehr erleichtern, eben aber dadurch den niederen Volksklas sen bei dem Vorurthcil, daß sie gegen den Soldatenstand hegten, im Ganzen weit nach theiliger werden wird, als der Eintritt in das Militair bei einer kurzen Dienstzeit und dem bestehenden Beurlaubungssystem. Diesem soll nun zwar durch die Untersuchung der Behörden, ob der betreffende Mi- litairpflichtige sich durch Loskaufung in Mißverhältnisse bringen werde, abgeholfen wer den, allein eine solche Untersuchung ist höchst schwierig und räumt der Willkühr zu vielen Spielraum ein, wird auch zu vielen Reklamationen Anlaß geben. L 1. ) Es steht jedem jungen Manne vor erfülltem 20jährigen Alter frei, sich durch eine Summe von 60 Thalern von persönlicher Militair-Dienstleistung zu befreien. 2. ) Er hat dies längstens in der ersten Halste des Januar desjenigen Jahres, in welchem seine Militair-Dienstpflicht eintrirt, vor dem Bezirks-Amtshauprmann zu erklä ren, und im Laufe desselben Monats das Geld zu erlegen. 3. ) Der Amtöhauptmann wird die Verhältnisse prüfen, und im Fall er sich über zeugt, daß der junge Mann, oder dessen Angehörigen, sich durch Erlegung einer solchen Summe in Mißverhältnisse bringen würden, ihnen abzurathcn, und im Fall sie nicht zurücktreten, Bericht zur Kriegsvcrwaltungskammcr zu erstatten haben. 4. ) Nach der vorgeschriebenen Zeit fällt jede Stellvertretung weg, und muß dann jeder nach den gesetzlichen Bestimmungen seine Militairpflicht persönlich erfüllen. 5. ) Die Stellvertreter werden aus dienenden Soldaten genommen, und erhält jeder für eine 6jährige Dienstzeit die Summe von 180 Thlr. — - —- bei seiner Entlassung, und während der Dienstzeit die Interessen nach 3 pro Oe-nt, halbjährig. 6. ) Bei früherer Entlassung oder Todesfällen wird der Betrag nach Jahren berechnet. 7. ) Die Kriegsverwaltungskammer thcilt, nach der ihr von den Amtshauptlcuten zugekommenen Anzeigen, dem General-Commando die Anzahl von Stamm-Soldaten mit, welche zu Stellvertretern angenommen werden können. 80 Diese Zahl wird von der ganzen Rekruten-Quote in Abrechnung gebracht. 9.) Wenn junge Mannschaften sich vor dem 20sten Jahre melden, gehört ihr Bei ttag in das Jahr, in welchem sie militairpflichtig werden. Anmerkung- Die Aufsatze sub L- und 2^. sind nicht mit gedruckt worden.