143. Schrift das Strafgesehbuch für die Königl. Sachs. Truppen vom Hm Februar 1822. betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. "^ie nahe Beziehung, in welcher ein Strafgesetzbuch für das Militair mit der Art der Bildung und Zusammsetzung der Armee steht, und der Einfluß, welchen eine solche Straf gesetzgebung auf den Geist der Truppen und die Willigkeit zum Eintritt in den Kriegs dienst äußert, konnte von uns nicht unbeachtet bleiben, als wir uns wahrend unsrer ge genwärtigen Versammlung mit der Berathung über die ehrerbietigen Anträge beschäftig ten, welche wir in Betreff des Verfahrens bei Ergänzung der Armee Ew. K. M. gehor samst vorzulegen beabsichtigten. Wir mußten uns dadurch veranlaßt finden, auch auf das Strafgesetzbuch für die Königl. Sachs. Truppen vom 4ten Februar 1822. eine vor züglichere Aufmerksamkeit zu richten, und, so viel Vorzügliches und Zweckmäßiges dieses Gesetz enthält, so glaubten wir doch auch darin so manches wahrzunehmen, was, nach unsrer Ansicht, eine Abänderung desselben als sehr wünschenswerth darstellen dürfte. Das unter D angefügte Gutachten enthält einige weitere Bemerkungen über diesen Gegenstand, und indem wir solche Allerhöchstdenselben gehorsamst überreichen, gestatten wir uns den unterthänigen Antrag: das erwähnte Strafgesetzbuch für die Königl. Sächs. Truppen einer Revision — welche ohnehin der Zweck, dasselbe mit dem allgemeinen Criminalgefetzbuche, dessen Ausarbeitung Ew. K. M. anzubefehlen geruht haben, in thunlichste Übereinstim mung zu setzen, erfordern dürfte, — unterwerfen, und den Entwurf der modi- ficirten Abfassung desselben, wobei wir die in der Anlage angedeuteten ehrfurchts vollen Wünsche gnädigst zu berücksichtigen bitten, eben so wie Allerhdchstdiefelben in Betreff des allgemeinen Criminalgesetzbuchs bereits beschlossen haben, uns huld reichst vor der Bekanntmachung vorlegen zu lassen. Die wir in tiefster Verehrung beharren Ew. K. M. Dresden, am 23sten Juni 1830. rc. sämmtliche anwesende Stände von Ritterschaft und Städten. Dritter Band. 143