1137 geschätzten Drohwort/ wenn der Wille des Gesetzes bei der Anwendung in Abweichun gen und Auslegungen untergeht. Ohne uns anmaßen zu wollen, den Inhalt des itzt in Rede seienden Strafgesetzbuchs in seinen einzelnen Verfügungen einer Prüfung zu unterwerfen, oder Vorschläge zu des sen Aenderung vorzulegen, führen wir nur einige seiner Dispositionen als Belege für die von uns ausgesprochene Ansicht, und besonders als Beispiele der übergroßen Strenge an, welche wir darin wahrzunchmen geglaubt haben. So finden wir das Gesetz zu hart bei der Wahl der Strasübel die es androht §. 15. seqq., und zu hart in der Vergleichung dieser Strafübel, Tabelle unter z. B. Eisenstrafe von mehrjähriger Dauer, wenn dabei nur den vierten Tag warme Speise gereicht, wöchentlich nur zweimal zwei bis dreistündiges Verweilen in einem Hofe zu gelassen, und selbst gefährliche Arbeit vorgeschrieben wird; Kettenarrest bis zu neun Monaten, dessen furchtbare Beschreibung §.22. zu wiederholen wir uns enthalten; sechs zehnstündiges Flinten- und Satteltragen binnen vier Tagen, Stockschlage bis zu Hun. dert binnen sechs Tagen, Ruthenhiebe bis zu Dreihundert binnen gleicher Zeit, Spitz- ruthen durch Zweihundert Mann bis zu zwanzigmal, sind wohl dem physischen, wie dem psychischen Standpunkte der Nation nicht angemessen, und mit nicht ungegründeten Besorgnisseil für die Gesundheit und das Leben der Sträflinge verbunden. Auch sind — was bereits in der ständischen Schrift vom 31sten Juli 1824- ausgesprochen ist — Stockschläge und Ruthenhiebe, welche bei andern Volksklassen langst aus dem Straf verzeichnisse verschwunden sind, oder höchstens bei ganz unverbesserlichen für jede andre Einwirkung unempfänglichen Menschen zugelassen werden, überhaupt eine das Ehrgefühl zu tief verletzende Züchtigung, um bei Soldaten, bei welchen, so lange sie nicht das Gegentheil bewiesen, ein reges Ehrgefühl vorauszusetzen ist, auch wenn sie nicht in die §. 29. allein von körperlicher Züchtigung ausgenommene Klasse der Ausgezeichneten versetzt sind, als ordentliche Strafe angewendet werden zu sollen. Und schwerlich möchte die Abkürzung des Kettenarrests um die Hälfte, und der Eisenstrafe um ein Drittthcil ein gleiches Verhältniß dieser Strafen mit gemeinen Arrest und Zuchthausstrafe Herstellen. Zu hart scheint uns ferner das Gesetz in manchen seiner allgemeinen Grundsätze. Dieses Unheil beziehen wir z. B. auf den Satz §. Z., daß auch der Diener des Offiziers, wenn ec gleich nicht Soldat ist, der Marketender und der Bürger, der zufällig zu eiuer militairischen Dienstverrichtung aufgefordert wird, nach der Strenge des für ihn nicht gegebenen und schwerlich ihm bekannten Militairstrafgesetzbuchs gerichtet, und mit Mili- tairstrafen belegt werden soll. So hat §. 77. der Bürger, welcher bei Fortschaffung von Lebensmitteln auf einem Rückzüge, wenn der Feind nachdringt, das Gewehr von sich wirft, das Leben verwirkt: nach §. 121.122. wenn er als Schildwacht sich nieder setzt oder Tabak raucht, Kettenstrafe. Nicht minder rechnet die Curie des weitern rit- terschaftlichen Ausschusses nebst den Städten, denen jedoch die erste und dritte ritter- 143*