1533 chen Berathuug über die Verfassungs-Urkunde, oder über andere, wichtige Gegenstände, einschlagen. Wenn aber die genannten geehrten Stände darauf angetragen haben, daß kn diese Plenarversammlungen auch die städtischen Curien zu vereinigen waren, so würde über diesen Punkt, — da das höchste Decret sich deshalb nicht bestimmt erklärt, vielmehr Alles dem eignen Ermessen der Stände überläßt — zuvörderst mit dem städtischen Di- reclorio zu communiciren scyn; und eben so auch über die Ausführung des letzten Ab, schnittes des Decrets, nach welchem auch ritterschaftliche Stände an der Abfassung der Schriften sollen Antheil nehmen können, da dem städtischen Dkrectorium, wenn auch ne ben ihm, nach dem Decrete vom 26. Februar 1811. andere städtische Deputirte ständi sche Schriften fettigen dürfen, doch dermalen noch, unter Zustimmung des Landtagsmar schalls, das Befugniß zusteht, einen Auftrag hierzu zu ertheilen. Sonach darf das diesseitige Collegium mit Zuversicht erwarten, daß die in dem Me morial enthaltenen Ansichten durchgängig von den übrigen Ständen keinesweges getheilt worden sind, und sieht sich zu seiner Rechtfertigung genöthigt, diesen Protokolls-Extract nicht nur den übrigen Curien mitzutheilen, sondern für denselben eben die Publicitat zu erlangen, welches dem Memorial selbst gegeben werden dürfte. rc. rc. 181. Decret an die Landstände. Den Entwurf zn einer allgemeinen Städteordnung betreffend. Eingcgangcn am 8. Mar; 1831. K. M. und des Prinzen Mitrcgentcn K. H. haben in einer zeit', und zwcckgemaßcn Umgestaltung der städtischen Verfassungen eins der dringendsten Bedürfnisse erkannt. Noch ehe dieser Gegenstand bei den im vorigen Jahre versammelten Standen in Anre gung gekommen, und ein deshalb geschehener Antrag in den Jntercessionalien und Be schwerden erwähnt worden war, hatten die obersten Landesbehördcn dieses Bcdürfniß zum Gegenstand ihrer Erörterungen und Berathungcn gemacht. Als daher in den letzten Monaten des verflossenen Jahres von Seiten vieler Städte vielfältig derselbe Wunsch ausgesprochen wurde, so haben die schleunige Erfüllung dessel-