tigkeit und Wirksamkeit gerichtet, als in dem gegenwärtigen Zeitpunkte. Von den Re sultaten dieser Landesversammlung erwarten unsere Mitbürger Beruhigung und die Grund lage einer Verfassung, die Sachsens Glück und Wohlfahrt für die künftige Zeit sichern und die Bürgschaft für die Wohlthaten einer constitutionellen Regierung darbieten soll. Zu keiner Zeit erschien das Verlangen der Nation, von den Verhandlungen der Stände in Kenntniß gesetzt zu werden, gerechter und billiger, die Gewährung desselben dringender, ja nothwendiger. Das bei der im Jahre 1830 statt gefundenen Landesver sammlung ergriffene Auskuoftsmittel, die an die Stande erlassenen Decrete und die stän dischen Schriften statt wie früher lithographirt im Druck erscheinen zu lassen, konnte dem vielfachen Begehren nach Oeffentllcfkckl derselben um so weniger vollkommen gnügen, als der Abdruck lediglich auf die Zahl der Subscribenten beschrankt, die Subscription aber nur Mitgliedern der Landesverfammlung gestattet wurde. Nun erkennen wir zwar wohl, daß eine Oeffemlichkeit der Verhandlungen, wie sie in vielen andern constikutio- nellen Staaten statlsindet, und deren künftige Einführung in dem von Ew. K. M. und Ew. K- H. erlassenen allerhöchsten Decrete vom 1. März 1831 der Berathung der künf tig zu berufenden Stände Vorbehalten ist, bei der gegenwärtig noch bestehenden verfas sungsmäßigen Gestaltung der Landesverfammlung als unausführbar sich darstellt. Wohl aber fühlen wir uns durch unsre Pflicht sowohl, als durch die öffentliche Stimme drin gender als jemals aufgefordert, nicht nur die Resultate unserer Verhandlungen, sondern auch die Wege, auf welchen wir zu diesen Resultaten gelangt sind, möglichst zu veröffent lichen; und es scheint uns unter den gegenwärtigen Verhältnissen dieses am zweckmäßig sten dadurch erreicht werden zu können, wenn 1. ) der unbedingte und freie Verkauf der in gleicher Maaße wie bisher abzudruk- kenden Landtagsacten im Wege des Buchhandels gestattet, und 2. ) ein besonderer Abdruck der ein allgemeines Interesse darbietenden Verhandlungen der ständischen Curien unter sich unter Redaction einer diesfalls niederzusetzendcn ständi schen Depu-ation in einzelnen während der Dauer der Landesversammlung so oft als möglich erscheinenden Blättern veranstaltet wird. Eben so dürfte wohl auch kein Bedenken statlsinden, den Abdruck früherer, das all gemeine Interesse berührender landesherrlicher Decrete und ständischer Schriften, welche einige Publicität gar nicht erlangt, und deren selbst Geschäfts männer, die ihrer zu lite rarischen Arbeiten bedürfen, nur mir Mühe theilhaftig werden können, ganz oder im Aus zugs, nach dem Ermessen der vorerwähnten ständischen Deputation, einem Buchhändler, der zu diesem Unternehmen geneigt wäre, zu gestatten. Ew. K. M. und Ew. K. H. ersuchen wir unterthäm'gst, diesen Vorschlägen Aller höchste Genehmigung zu ertheilm, und die ständische Versammlung zu autorisiren, die geeigneten Einleitungen dazu zu treffen; wobei wir zugleich allergehorsamst anzeigen, daß zu Mitgliedern der wegen Redaction der gedachten Druckschriften niederzusetzenden stän dischen Deputation aus dem engem ritterschaftlichen Ausschüsse: