jene Bestimmungen selbst zum Theil zweideutig und schielend geworden sind, woraus uorhwendig Mißverständnisse und Mißgriffe in der Anwendung entstehen müssen. Bei Abfassung des gegenwärtigen Entwurfs ist zufördcrst von der Voraussetzung einer gänzlichen Trennung des materiellen und des formellen Theils ausgegangen worden. Was den materiellen Theil betrifft, fo war derselbe demjenigen zu Folge, was eben bemerkt worden, in zwei Abschnitte zu rheilen, so nämlich, daß n.) im ersten Abschnitte die Bestimmungen über (eigentliche) Gemeinheitstheilungen, d.) im zweiten die über Servitutenablösungen, abgesondert aufzustellen waren. Der formelle Theil wird die Vorschriften über das Verfahren in sich fassen. Diese Vorschriften werden füglich so einzurichten scyn, daß sie zugleich auch die Normen des Verfahrens in Frohn- und Dienstablösungsfachen unter sich begreifen, und es wird demnach die Oeconomie des ganzen in Frage stehenden Gefetzgebungswcrks künf tig, bei dessen definitiver Redaction, fo eingerichtet werden können, daß der gejammte Stoff, nämlich die Bestimmungen über Gemeinheitstheilungen, Servitnten-Ablösung und Frohn- und Dienstabldfung, in Ein Gesetz zusammen gefaßt wird, dessen erster in drei! Hanptabrheilungen zerfallender Theil die materiellen Bestimmungen über gedachte Gegenstände enthält, während der zweite die gejammten Vorschriften über die Art und Weife der Ausführung dieser Bestimmungen mit Einfchlnß dessen, was über die Be hörden festgesetzt wird, durch welche die Ausführung geschehen soll, zu feinem In halte hat. II. Motive der einzelnen in dem Gesetzentwürfe über Gcmeinhcits- theilungen enthaltenen Bestimmungen. Da von diesem Abschnitte alle Bestimmungen über das Verfahren bei Gemcinheits- theilungen ausgeschlossen seyn sollen, so beschrankt sich sein Inhalt auf folgende Ru briken: n.) Bestimmung des Begriffs der Gemeinheitstheilungen, in wiefern sie Gegenstand des zu erlassenden Gesetzes sein sollen, (§. 1.), d. ) Grundsätze über das Recht auf eine solche Thcilung anzutragen (§§. 2 — 4.) verbunden, e. ) mit den auf Beseitigung rechtlicher Hindernisse solcher Anträge abzweckenden Vorschriften (HH. 5 — 10.) 6.) Vorbedingungen der Gemeinheitstheilungen selbst (U. H — 45.) e.) Theilungsgrundfätze (§§. 16. — 26.) k.) Rechtsbestimmungen hinsichtlich der Vollziehung der Theilung (§Z. 27 — 31.) und §.) Wirkungen der Theilung (§§. 31 — 42.)