1664 habt, — etwa weil das Theilstück erst in Cultur gesetzt werdm muß, um die davon zu erwartende größere Nutzung zu geben. Da nun dem Gesetze nicht rückwirkende Kraft Zum Präjudiz erworbener Rechte dritter Personen beigelegt werden kann, so bedürfte es (zur Limitation des §. 5.) der Erklärung, daß in solchen Fällen, vorausgesetzt daß der betreffende Pachteontract schon vor der Promulgation des Gesetzes geschlossen worden, dem Pachter sein Entschädigungs anspruch an den Verpachter Vorbehalten bleibe. Dahingegen konnte für Len Fall, wenn der Pachtabschluß erst nach der Bekannt machung des Gesetzes erfolgte, die Unstatthaftigkeit solcher Entschädigungsansprüche als Regel ausgesprochen werden; indem nunmehr jeder Pachter eines zur Theilnahme ander Benutzung eines Gemeindegrundstückö berechtigten Gutes wissen kann, daß diese Teil nahmeberechtigung kraft des Gesetzes der Verwandlung in die ausschließliche Benutzung eines Theilstücks unterworfen sey, mithin vorauszusetzen ist, daß er, der Pachter, bei Schließung des Contracts diese mögliche Veränderung vor Augen gehabt, und in die selbe eventualiter eingewilligt habe, dafern er sich nicht desfallsige Entschädigung von sei nem Verpachter ausdrücklich stipulirt. Zu §§. 9. und 10. Ist das Gemeindegrundstück selbst in Pacht ausgethan, dessen Theilung in Frage kommt, so kann die Ausführung der letztem füglich bis dahin Anstand haben, wo das Pachtverhältniß fein Ende erreicht hat, und es erscheint nicht als nothwendig, dieses unter wirklicher oder gesetzlich fingirter Einwilligung aller Gemeindeglieder zu Stande gekommene Verhältniß wider den Willen des andern Contrahenlen vor der Zeit aufzu lösen. Es genügt vielmehr, wenn nur zu der bei Ablauf des Contracts zu vollziehen den Theilung bereits im Voraus alle ndlhigen Vorbereitungen getroffen werden können. Dagegen muß das Recht jedes Einzelnen, die Theilung zu verlangen, nicht durch den Willen der übrigen Gemeindeglieder, mögen diese auch die Mehrheit ausmachen, vereitelt werden dürfen- Insofern daher bei vorseiender Verpachtung eines solchen Gemeindegrundstücks von einem Gemeindeglied oder von einigen derselben auf Theilung provocirt wird, darf der Pachtabschluß nicht in der Maase Statt finden, daß die Thei lung dadurch auch nur verzögert werden könnte. Da jedoch die Verfügung über die Art der Benutzung eines Gemeindegrundstücks, so lange solches noch nicht getheilt ist, in der Regel der Stimmenmehrheit unterliegt, so braucht in einem solchen Falle die Ver pachtung nicht zu unterbleiben, zumal da es zum Voraus nicht als ausgemacht angese hen werden kann, ob und wie bald die Provocation der Einzelnen auf Theilung den be zweckten Erfolg herbeiführen werde; sondern es ist hinlänglich, wenn nur die Verpach tung so erfolgt, daß die Theilung, falls es vor Ende des Pachtcontracts dazu kommen sollte, dadurch nicht behindert wird; und hierzu sind die Bestimmungen des §. 10. aus reichend.