1665 Zu §. §. 11. und flg. Das Gesetz geht im Allgemeinen von der Voraussetzung der Nützlichkeit der Gemcinheitstheilungen aus. Daraus folgt von selbst, daß die Nützlichkeit einer sol chen Theilung von dem, der darauf antragt, in der Regel nicht erst nachgcwiesen zu werden braucht, um den Antrag zu begründen. Gleichwohl erscheint die dcsfallstge Präsumtion nicht ohne Unterschied auf alle Arten von Gemeindegrundstücken als anwendbar. Ohne Bedenken dürfte rücksichtlich derjenigen Grundstücke, welche hierunter am häu figsten in Frage kommen werden, — der bloßen Weideplätze (Lehden, Anger und dergleichen) — anzunehmen seyn, daß es allemal ersprießlicher für die Interessen ten, und folgbar für die Landescultur, sevn werde, wenn jedes zur Mitbenutzung der selben berechtigte Gemeindeglied seinen verhältnißmäßigcn Antheil zu ausschließendem Ei- genthum erhält, um denselben urbar machen, zum Fruchtbau, Gemüsebau w. anwen den, nach Befinden als Wiese cinhegen zu können u. s. w. Sind auch in Sachsen nicht viele Communwüstungen von sehr bedeutendem Umfange vorhanden, so haben doch die durch die Creis- und Amtshauptleute angestellten Erörterungen ergeben, daß die Anzahl der culrurfahigen Commun-Lehden und Weideplätze von mäßiger Größe kei neswegs gering ist. Für ein so bevölkertes Land, wie Sachsen, kann es nicht gleich gültig seyn, ob ein so beträchtlicher Thcil des Bodens, als diese Plätze zusammen ge rechnet ausmachen, unbenutzt bleibt; um so nöthiger ist es aber, durch Aufstellung obi ger gesetzlichen Präsumtion in Hinsicht derselben die Hindernisse zu beseitigen, welche öconomisches Vorurtheil, Schlendrian oder Eigensinn ihrer Verkeilung häufig in den Weg legen. Aber auch in Beziehung auf Gemeinde -Felder und Wiescn - Gru n d- stücke — solche nämlich, die als ro8 i.r yjieci'e 8. cl., iu gemeinschaft ¬ licher Benutzung der einzelnen Gcmeindeglieder sind — erscheint diese Präsumtion als wohlbegründet. Denn gesetzt auch, daß nach erfolgter Vertheilung solcher Grund stücken die Besitzer der einzelnen Theile blos bei der zeitherigcn Art der Benutzung ( als Feld oder Wiese) stehen bleiben; so unterliegt es doch keinem Zweifel, daß die Sorg falt, die jeder auf sein Privateigenthum wendet, ohne Vergleich größer zu sevn pflegt, als diejenige, mit welcher Commungrundstücke, auch wenn sie unter besondere Admi nistration gestellt oder verpachtet seyn sollten, behandelt werden, und es läßt sich daher mit Gewisheit annehmen, daß die Summe des Ertrags eines vcrtheilten Commun - (Feld - oder Wiesen-) Grundstücks den Ertrag desselben in seinem ungetheiltcn Zu stande allezeit beträchtlich übersteigen werde. Allein jenes Stchcnbleiben bei der zeithe- rigen Benutzung laßt sich keincsweges als Regel voraussetzen; vielmehr lehrt die Er fahrung, daß dergleichen Theilstücken gemeiniglich ganz oder zum Theil als Garten land benutzt, mit Qbstbäumen bepflanzt, und auf solche oder andere Weise zu einer ungleich größern Ergiebigkeit gebracht werden, als wozu sie als bloßes Feld oder Wie-