1666 se geeignet waren. Die hier gedachten Arten von Gemcindegrundstücken (Weide plätze, Felder und Wiesen) sind es jedoch wohl allein, bei welchen man einen Nach weis der Nützlichkeit der Vertheilung, oder eine desfallsige Erörterung für entbehrlich halten kann. Hinsichtlich mehrerer anderer Commungrundsiückcn springt es vielmehr von selbst in die Augen, daß man sich von deren Vertheilung in der Regel keinen Vor- thcil, weder für die Interessenten, noch für die Landeskultur, versprechen könnte, wie z. B. bei Gcmcindcteichcn, Sand- und Lehmgruben, Steinbrüchen, Torf- und Braunkohllagcrn. Gemeinde-Eigcnthum dieser Art könnte nur unter ganz besonder» Umstanden zur Vertheilung geeignet seyn, — z. B. Teiche, wenn sie zuvörderst trok- kcn gelegt worden — und es erscheint daher allerdings angemessen, vorzuschreibcn, daß der Antrag auf Theilung von Grundstücken solcher Art durch den Nachweis der Nützlichkeit der Theilung begründet werden müsse. ( Verlaffe n e Sand - und Lehm gruben rc. können wohl nach Besinden als Theil einer Lehde zur Vertheilung gezogen werden, schwerlich aber werden gangbare, als solche, Gegenstand der Vertheilung seyn können.) Was insbesondere Cvmmunwaldungen und Holzungen betrifft, so hat man die Bestimmung der Preuß. Gemeinheitsthcilungsordnung §. 109. adoptiren zu müssen geglaubt, wonach die Naturaltheilung derselben nur dann zulässig ist, wenn entweder die einzelnen Antheilc zu forstmäßigcr Benutzung geeignet bleiben, (was sel ten der Fall seyn wird,) oder sie vortheilhaft als Acker oder Wiese benutzt werden können. (Im vorliegenden Entwürfe ist, mehrerer Bestimmtheit halber, der kompa rative Ausdruck „vortheilhaftcr" gewählt worden.) Die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung wird keiner besonder» Nachweisung bedürfe». Es ist in Anregung gekommen, ob nicht, da die Möglichkeit einer forstmäßigen Benutzung auch bei sehr kleinen Parzellen noch Statt sinde, und cs schwer seyn werde, dafür eine Grenze aufzustellcn, eine stringen tere Fassung dieser Bestimmung, und daher folgende Fassung vorzuschlagen sey: Theilung von Communwaldungen und Holzungen ist nur dann als nützlich an- zunehmcn, wenn entweder die einzelnen Theile, ihrer Größe nach, zu einer ge regelten forstwirtschaftlichen Behandlung dergestalt geeignet bleiben, daß da durch der Gesammtertrag nicht geschmälert wird, oder ec. Allein es schien diese Abänderung nicht zweckmäßig, indem zur forstmäßigen Benutzung einer Waldstrecke allerdings erfordert wird, daß sie groß genug sey, um gehörig in Schläge, (Jahrgehaue) abgetheilt werden zu können, was nur durch An wendung forstwirtschaftlicher Grundsätze auf den angegebenen Fall beurtheilt werden kann, wogegen die Frage, ob durch die Theilung eines Stückes Waldboden der Ge sammtertrag geschmälert werde, mehr auf zukünftige faktische Verhältnisse hinweißt und auf einer (zum Voraus unmöglichen) Vergleichung des jetzigen mit dem künftigen Zustande beruht. In Hinsicht auf jene zuerst gedachte Gattung von Gemeindegrund stücken, deren Theilung die Präsumtion der Nützlichkeit für sich hat, entsteht nur aber