men, daß einzelnen Gemeindegliedern besondere Berechtigungen an einem Gemeindegrund stück — der Art nach — zustehen, woran die übrigen Gemeindeglieder nicht participiren. Diese setzen natürlich einen besondern Erwerbslitel voraus, denn waren sie ein Ausfluß der Gemeindemitgliedschaft selbst, so müßten sie allen in gleichem Verhältnisse stehenden (z.B. ansäßigen) Gemeindegliedern zukommen. Von bloß persönlichen Berechtigungen kann hierunter nur das Pachtverhältniß in Be« tracht kommen, wovon schon oben gehandelt ist. Real berechtigungen dieser Art hingegen können nichts Anderes seyn, als Servituten, und cs versteht sich eigentlich von selbst, daß, wenn solche auf einem Gemeindegrundstücke haften, cs keinen Unterschied machen kann, ob das berechtigte Grundstück außerhalb des Gemeindebezirks gelegen ist, oder in demselben. Uebrigens war hier auch der Fall zu berücksichtigen, wo nicht blos Grundstücksbesitzer, als solche, sondern ganze Corporationen, namentlich Innungen, dergleichen besondere Berechtigungen, z. B. die Fleischer Hutungsbefugnisse an den Gemeindegrundstücken aus« zuüben haben. Nicht wesentlich verschieden davon sind die in dem Lösten H. angeführten Beispiele, insofern sie sich auf Corporationen beziehen. Denn die Berechtigung des Tuch macherhandwerks zu Aufstellung der Tuchrahmen, die der Seiler zu den Seilerbahnen, die der Zimmerleute zu den Zimmerplatzen, stellen, eben so wie die römisch rechtlichen Realser vituten an dem jedesmaligen Besitzer des t'uncli clouiinuiitis ein immer vorhandenes Rechts- subject dar, dem die Berechtigung nicht entzogen werden kann. Auch scheint, wenn eine solche Berechtigung wirklich vorhanden ist, ein ausreichender Grund zu ermangeln, den Berechtigten für die fernere Ausübung ihres Rechts für die Zukunft ein Entgeld anzusin nen, vielmehr eine solche Anmuthung ungerecht zu seyn. Es können aber auch Falle vorkommen, wo wirklich nur einzelne Personen zu einer Art von besonderm Gebrauche von Commungrundstücken zu ihrer Haudthierung, vertrags mäßig berechtigt sind. Dann werden die nämlichen Grundsätze statt finden müssen. Nur dann, wenn diese Benutzung zeither entweder als bloßes piecuiinln oder als Anmaßung Statt gefunden hat, wird sie ihnen ohne Weiteres entzogen werden können. In vielen Fällen solcher Art wird aber nicht sowohl eine Ablösung, als viel leicht eine andere Art von Beseitigung dieses Hindernisses, etwa durch Ver legung auf ein anderes Gemeindegrundstück, möglich seyn. Ist auch dieses unausführ bar, so wird die Berechtigung unverändert fortbestehen müssen. Bestimmungen hinsichtlich der Vollziehung der Thcilung. Die §. §. 27 und 28. enthaltenen Vorschriften sind im Wesentlichen aus der Preußischen Gemeinheitstheilungs- Ordnung entlehnt. Ihre Zweckmäßigkeit leuchtet von selbst ein. Dritter Band. 211