1684 188. Decret an die Landstände. Den Druck und Debit der Lcmdtagsacten betreffend. Eingcgangen den 14. Marz 1831. ^hro Königs. Majestät und des Prinzen Mitregenten K. H. geneh migen, auf die von den getreuen Standen unterm 9ten d. M. cingereichte Schrift, daß 1. ) die in bisheriger Maße abzndruckenden Landtagsacten, ohne weitere Beschrän kung auf eine gewisse Anzahl Exemplare, im Wege des Buchhandels verkauft werden mögen, und daß 2. ) ein besonderer Abdruck der ein allgemeines Interesse darbietenden Verhandlun gen der ständischen Curicn unter sich entweder vollständig oder, nach Befinden, auszugs weise unter Nedaction der hierzu ernannten ständischen Deputation, in einzelnen, wäh rend der Dauer des Landtags erscheinenden Blättern veranstaltet werde. Auch', wol len Höchstdieselben geschehen lassen, das; außerdem noch 3. ) frühere, das allgemeine Interesse berührende landesherrliche Decrete und stän dische Schriften ganz oder im Ausznge, nach dem Ermessen der ständischen Deputa tion, in Druck gegeben werden mögen. Sie versehen Sich jedoch, soviel das zuletzt gedachte Vorhaben betrifft zur Einsicht der beauftragten ständischen Deputirten, daß sie hierbei mit der nöthigen Umsicht zu Werke gehen und ihre Auswahl auf solche Actenstücke der frühem Landtäge beschränken werden, deren nachzuholende Publicität für die Verfassung, Gesetzgebung und Statistik des Landes noch einen reellen Nutzen und vorzüglichen literairischen Werth haben kann. Nicht minder genehmigen Ihrs Königs. Majestät und K. H. die angezeigte Wahl ständischer Deputirten, so wie die im Entwürfe beigefügte Instruction, geben jedoch den getreuen Ständen, unter Beziehung auf die bereits in dem Decrete vom 1. d. M. enthaltene höchste Erklärung dabei gnädigst zu erkennen, daß die von ihnen er wählten Deputirten für die genaue Beobachtung desjenigen, was ihnen im §. 7. der Instruction von der getreuen Landschaft selbst zur Pflicht gemacht worden ist, fammt und sonders für ihre Person verantwortlich zu achten sind.