- 83 - Der sächsische Landcs-Feucrwchr-Fonds. Aus dem Regulative für den Sachs. Feuerwchr- fvuds geben wir nachstehend die für die Feuerwehren wichtigsten Bestimmungen wieder. 8 3- Verwendung des Fonds. Die Mittel des Fonds sind bestimmt I- zur Unterstützung der erweislicher Matzen beim Feuer- löschdicnst oder in sonstigem behördlich requirierten öffentlichen Dienste verunglückten Feuerwehrmänner und der hinterlassencn Familienangehörigen derselben, II- zu Beihilfen behufs der Errichtung von Feuerwehren und deren vollständigerer Ausrüstung. 8 4. Unterstützung in Unglücksfällcn. Bei der Bewilligung der 8 3, s gedachten Unter stützungen werden berücksichtigt werden: g. 1. die Mitglieder jedes gut organisierten frei willigen Feucrlösch-Korps. 2. die auf Grund einer beständigen Feuerlösch- Ordnung zur Ortsfeuerwehr bestimmten und eingeübten Mannschaften und 3. alle von dem amtlichen Dirigenten der betref fenden Löschanstalt zu bestimmten Feuerlösch diensten verwendeten Personen, wenn und so fern dieselben im kommandierten Feucrlösch- dicnste oder bei angeordneten Hebungen eine Körperverletzung oder einen anderen, durch die dienstliche Tätigkeit unmittelbar veranlahten Schaden an ihrer Gesundheit erlitten haben und Erwerbsunfähigkeit von längerer, als dreitägiger Dauer in Folge dessen eingetrcten ist, sowie