Bericht der Zwischendepiltation der ersten Kammer über den Entwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich Sachsen. Eingegangen den 9. November 1867. (Königl. Decret, Landt.-Acten I. Abth. 3. Bd., S. 83. Gesetzentwurf, Landt.-Acten I. Abth. 1. Bd., S. 3 flg.) I. Dringendes Bedurfniß, die in Bezug auf den Bergbau seit Jahrhunderten in der Hauptsache unverändert bestandene Gesetzgebung und Verfassung einer durchgreifenden Revision zu unterwerfen und ein deshalb von den Ständekammern in der Ständischen Schrift vom 28. Januar 1843 gestellter Antrag: „Seine Majestät der König wolle eine zeitgemäße Umgestaltung der Sächsischen Bergverfassung in baldige Erwägung zu nehmen geruhen," (ek. Landt.-Acten 1843, I. Abth. 2. Bd., S. 158) veranlaßte die Staatsregierung, den im Jahre 1 8 AZ versammelt gewesenen Ab- geordneten-Kammern unterm 20. October 1849 den Entwurf zu einen: neuen Berggesetze vorzulegen, welcher auf den Regalbergbau beschränkt war. Es gelangte dieser Entwurf zunächst an die zweite Kammer, welche denselben einem außerordentlichen Ausschüsse zur Berichterstattung überwies. Dieser ent ledigte sich des ihm ertheilten Auftrags; es wurde jedoch der von ihm erstattete Bericht wegen der inzwischen erfolgten Auflösung des Landtags nur bis zu § 113 des Gesetzentwurfs berathen. Er gelangte daher auch nicht an die erste Kammer. In Folge bei den am 1. Juli 1850 zum Landtag wieder zusammengetrete nen Ständekammern eingegangener Petitionen, worin die Petenten um ständische Verwendung nachgesucht hatten, daß jener im Jahre 18 AZ den versammelt ge wesenen Kammern vorgelegte Gesetzentwurf der anderweiten Ständeversammlung Beilage zur zweiten Abtheilung, 1 3. Baud.