zur Berathung vorgelegt werden möge, stellte diese in der Ständischen Schrift vom 3. Januar 1851 den Antrag: „Seine Königliche Majestät wolle den gedachten Gesetzentwurf den jetzt versammelten Ständen vorlegen zu lassen geruhen, damit denselben die Möglichkeit gegeben werde, über dessen Annahme ev bloe sich zu er klären. " (ek. Landt-Acten 18^«, I. Abth. S. 615.) Die Staatsregierung entsprach diesem Anträge und legte mittelst Allerhöchsten Decrets vom 7. Januar 1851 jenen Berggesetzentwurf sammt einigen nach träglichen Abänderungen desselben mit Ausführungsverordnung der Ständever sammlung mit dem Bemerken vor, daß Seine Königliche Majestät im Hinblick auf die nur noch kurze Dauer des Landtags eine wirkliche Berathung des Entwurfs nicht für zulässig erachten, vielmehr Sich Vorbehalten, denselben dann wieder zu rückzuziehen, wenn nicht seine Annahme en bloe von den Ständekammern be schlossen werden sollte. Dabei ertheilte die Regierung den Ständekammcrn die Zusicherung, daß für den Fall einer blobloe-Annahme das in deren Folge zu erlassende Gesetz zwar so lange, bis Regierung und Stände über dessen Aufheb ung oder Abänderung in verfassungsmäßiger Weise sich vereinigt, als ein defini- tives gelten, dasselbe aber den Kammern, dafern diese nach Ablauf der nächsten zwei Finanzperioden darauf antragen, von Seiten der Staatsregierung zur Re vision vorgelegt werden solle. (ek. Landt.-Acten 18zL, i. Mth. S. 617.) Die Ständekammcrn erklärten darauf in der Ständischen Schrift vom 7. Ja nuar 1851, daß von ihnen beschlossen worden sei: „den vorgelegten Gesetzentwurf unter den in dessen Rachtrage benierkten Abänderungen und Zusätzen en bloe anzunehmen und die Staatsregierung zu der Publication desselben mit denjenigen Exemtionen, welche für die Schönburg'schen Receßherrschaften sich erforderlich machen, zu ermächtigen, diese Ermächtigung, da nöthig, auch in Bezug auf die Oberlausitz zu er- theilen, und daß man die wegen Revision des Gesetzes ertheilte Zusage acceptire," und stellten dabei noch folgende Anträge: „ 1. bei Einführung der neuen Bergordnung in allen Branchen der Bergwerks verwaltung und der damit in Verbindung stehenden Anstalten auf mög- lichste Vereinfachung und Ersparniß hiuznwirken und eine diesfallsige Uebersicht spätestens bis Ablauf der nächsten Finanzperiode an die Stände kammern gelangen zu lassen;