sie solche weder durch das Bedürfniß geboten, noch die Bestimmungen desselben auf die in der Provinz bestehenden Raseneisenstein-Gräbereien allenthalben anwend bar erachten und deshalb nicht vermögen, zu der Aufhebung der ihnen durch die Verträge von 1534 und 1775 zugesicherten Bergregalitätsrechte ihre Zustimm ung zu geben. Sonach gilt das den Regalbergbau betreffende Gesetz vom 2 2. Mai 1851 zur Zeit nur für die Sächsischen Erblande. II. Als die Ständekammern im Jahre 1857 znsammengetreten waren, gelangten zwei dieses Berggesetz betreffende Petitionen an dieselben, und zwar die eine vom Herrn Kammerherrn von Metzsch auf Reichenbach und 4 8 Grundbesitzern des Sächsischen Voigtlandes an die erste Kammer, die andere von einigen Gruben vorständen, Herrn Mende zu Annaberg und Genossen an die zweite Kammer. Beide Petitionen enthielten den Antrag auf Revision des Gesetzes vom 22. Mai 1851, nur bezweckte die erstere größere Sicherstellung der Landwirthe gegen Beeinträchtigungen ihres Grundeigenthums durch Bergwerksunternehmungen und Erhöhung der den Grundcigenthümern zu gewährenden Entschädigung; letztere dagegen wollte daF Interesse der Bergbautreibenden mehr berücksichtigt wissen, namentlich durch Beseitigung der nach gedachtem Gesetze noch stehen gebliebenen Beschränkung freierer Bewegung. Beide Ständekammern ersuchten darauf iu der Ständischen Schrift vom 1. August 1858 (ek. Landt.-Acten 18tz^ i. Mth. 2. Bd., S. 721) die Staatsregierung: „1. der im Landtagsabschiede vom 12. April 1851 ertheilten Allerhöchsten Zusage gemäß, wenn nicht der nächsten, doch der übernächsten Stände versammlung das Berggesetz zur Revision vorzulegen; 2. inmittelst und bis zu einer allgemeinen Revision des Berggesetzes, soweit es im Verordnungswege geschehen könne, darauf hinzuwirken, daß der in den Motiven bezeichnete Zweck desselben „die möglichst unbeschränkte Benutz ung des Bergwerkseigenthums und Entbehrlichmachung einer speciellen Behördencvntrole" ungestört verfolgt, sonach die Vereinfachung des Ge schäftsganges und mit ihm Beschränkung des Kostenaufwandes bewirkt und im Allgemeinen die Ausführung des Gesetzes im Sinne desselben geregelt werde," und gaben zugleich beide gedachte Petitionen an die Regierung zur Erwägung ab.