Bon Seiten der Staatsregiernng wurde darauf, um die mit den berg männischen Schürfarbeiten verbundenen Unzuträglichkeiten für die Grundbesitzer möglichst zu mindern, durch Verordnung vom 13. Juni 1860 dem Grundbesitzer, auf dessen Areal ein Schürfer seine Arbeit vornehmen will, die Füglichkeit gegeben, seine Reckte und Wünsche rechtzeitig zur Geltung zu bringen, auch dafür gesorgt, daß eine erleichterte, möglichst anhaltende und sorgfältige Beaufsichtigung der Schürfarbeiten erfolgen konnte. An den Landtag 18AI gelangte darauf mittelst Allerhöchsten Decrets vom 9. October 1863 (ek. Landt.-Acten 18ß^, I. Abth. 2. Bd., S. 65 1) ein neuer Berggesetzentwnrf zur Berathung und Erklärung; es wurde jedoch der selbe wegen herangerückten Landtagsschlnsses mittelst Allerhöchsten Decrets vom 22. Juli 1864 (cck. Landt.-Acten 18^, I. Abth. 2. Bd,, S. 693) von der Regierung mit dem Vorbehalte der Wiedervorlegung auf dem nächsten Landtage zurückgezogen, gleichzeitig aber an eine Zwischendeputation verwiesen. Um jedoch einige der dringendst gefühlten Uebelstände zu beseitigen, beantragte die Staatsregierung mittelst Allerhöchsten Decrets vom 23. Juli 1864 (Landt.-Acten I8§L I. Abth. 2. Bd., S. 695), ihr die ständische Genehmigung und Ermächtigung zu erlheilen, durch Verordnung bestimmen zu können: „1. daß (zu 8 80 des Gesetzes vom 22. Mai 1851) von der Einreichung von Betriebsplänen in geeigneten Fällen Dispensation ertheilt, 2. daß (zu § 93 ibicl.) die Verpflichtung der Grubenofficianten rc. bei den Bergämtern von dem freien Willen der Bergwerksbesitzer abhängig ge macht, und 3. daß (zu 8 103 isiick.) von der persönlichen Vorstellung der anzunehmen den Bergarbeiter bei den Bergämtern, von der Anzeige der angenommenen Bergarbeiter und (zu 8 105 ibicl.) von der Verbindlichkeit der Berg werksbesitzer zur vorzugsweisen Annahme feiriger Bergarbeiter abgesehen werden könne." Die Kammern haben in der Ständischen Schrift vom 22. August 1864 (et. Landt.-Acten 18^, I. Abth. 2. Bd., S. 81 I) diese Ermächtigung der Regierung ertheilt, und es sind von der Letzteren dem ent sprechende Verordnungen unterm 11. und 14. November 1864 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1864 S. 353 und 354) erlaßen worden.