13 Wenn Petenten zu Unterstützung ihres auf Ablehnung des vorliegenden Ent wurfs gerichteten Antrags auch auf § 212 des Preußischen Berggesetzes vom 21. Juni >865 Bezug genommen haben, so ist ihnen einzuhalten, daß dabei auch die Bestimmung 8 2 13 gedachten Gesetzes in das Auge zu fassen ist, in welchem für den Kohlenbergbau in de» vormals Sächsischen Landestheilen des Königreichs Preußen der 3. Abschnitt des III Titels mit den speciellen Bor- ichriflen 88 80 - 93 über Bergarbeiter, Arbeiterordnungen, Kündigung, Ent lassung, Zeugniß, Auslohnung u. s. w. — der VII. Titel 88 165— 186 von den Knappschaftsvereinen — und der IX. Titel §8 196 — 209 von der Bergpolizei, überdieß aber das Regulativ vom 19. October und 29. November >813 als geltend angezogen, in welchem letzteren über die Behördenaufsicht, über öffentliche Interessen an kuustmäßiger und wirthschastlicher Benutzung der sich nicht wieder erzeugenden Mineralien, über Äbbauzwang, über Expropriation und Entschädigung, über Qualifikation und Prüfung der Grubenbeamten, über Fest stellung der Betriebspläne dureb die Bergbehörde re., die ausführlichsten Bor schriften enthalten sind, welche weit über die Tendenz und Principien des vor liegenden Entwurfs hinausreichen und die Petenten dem Letzteren kaum vorzu ziehen geneigt sein möchten. Die Deputation ist der Ueberzeugung, daß die Be stimmungen des Entwurfs, welche von den Petenten, sowie in öffentlich erschienenen Aufsätzen und sonst als eine unerwünschte Beengung des Köhleubercbaues be zeichnet werden, für solche Kohlenwerksbesitzer und Dirigenten, welche in richtiger Erkenntniß des eigenen Interesses auf rationelle und polizeigemäße Betriebsführ ung und auf Erhaltung einer ordentlichen Arbeiterschaft bedacht sind, sich lediglich auf eine, im Interesse der allgemeinen Anssichtsführung unerläßliche geschäftliche Form reduziren, in der Sache selbst aber keinerlei ungerechtfertigte Erschwerung involviren werden, während dieselben für die nicht unbedeutende Zahl von Kohlen werken, bei welchen wegen Mangels an Einsicht oder Mangels an Geldmitteln Zustände der entgegengesetzten Art obwalten, nicht entbehrt werden können. Die Deputation hat sich ferner davon überzeugt, daß das Gewerbegesetz ohne Wcileres auf den Kohlenbergbau nicht anznwenden ist Es müßte dasselbe wesent liche Zusätze erhalten, wenn es auf denselben Anwendung erleiden sollte, und eben deshalb ist auch in 8 I des Gewerbegesetzes ausdrücklich bestimnit, auch in den Motiven und Verhandlungen über das Gewerbegesetz anerkannt, daß und weshalb dasselbe auf den Bergbau, sowohl den Erzbergbau samnit den nach dem Berg gesetze damit verbundenen Anstalten, als den Bergbau auf andere Fossilien keine Anwendung erleiden soll. Man hat eben gefühlt, daß beide Arten des Berg laues ihrer eigenthümlichen Natur nach besonderer gesetzlicher Bestimmungen be