15 Kohlenwerken, allein dem gegenüber ist auf die zahlreichen kleinen Werke zu ver weisen, bei welchen dies nicht der Fall ist, sowie auf die öfters vorkommenden Fälle, wo die mit Opfern von Seiten der Bergarbeiter angesammelten Capitalien der Knappschaftcasse durch nachlässiges oder ungehöriges Gebühren der an einen gesetzlichen Organismus nicht gebundenen Verwaltungen verloren gegangen find. Erkennen überhaupt die Kohlenbergbautreibenden selbst an, daß sich für den Kohlenbergbau ebenso wie für den Erzbergbau besondere bergpolizeiliche Bestimm ungen erforderlich machen, so erscheint es Wohl gerathener, alle diese den Bergbau betreffenden Bestimmungen in ein Gesetz zusammen zu fassen, als einzelne Ge setze oder Polizeiregulative dafür aufzustellen. Die Deputation hat daher nach alledem ihr Einverständnis damit, daß der vorliegende Entwurf sowohl den Erz-, als den Nichterzbergbau umfaßt, um so mehr auszusprechen, als Beide nach denselben Regeln der Bergbaukunst betrieben werden, Beide der bergpolizeilichen Aufsicht bedürfen, Beide gleich großartige und wichtige Unternehmungen betreffen, und abgesehen von der Begründung des Bergbaurechtes einander nicht so fern stehen, daß nicht eine Verschmelzung beider Industriezweige unter vereinfachten Verwaltungsprincipien in einem Gesetze, wo nicht geboten, so doch höchst zweckmäßig erscheint. Die administrativen wie die polizeilichen Bestimmungen können beiden Arten des Bergbaues gemeinsame sein. Ueber die hierbei mit aufgetauchte Frage, ob der Entwurf nicht auch ans Bergbau anderer Art, insonderheit den Abbau von Kalk, Marmor, Serpentinstein, Thon, Schiefer und Steinbrüche auszudehnen sein möchte? wird die Deputation im speciellen Theile dieses Berichtes zu § des Entwurfs sich aussprechen. Eins der wichtigsten Gesetze der Neuzeit über das Bergrecht ist, wie auch in ! dm Motiven Seite 73 unter 3 anerkannt wird, das Allgemeine Berggesetz für I die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865, am wichtigsten für die Preußischen I Staaten selbst und um deswillen vorzüglich so hoch gerühmt, weil dasselbe bei ! sehr klaren und präcis gefaßten Bestimmungen das Bergrecht codificirt und dadurch, wie aus § 244 desselben erhellt, die bis zur Publication desselben gültigen sehr zahlreichen Prvvinzialordnungen und Novellen, den 16. Titel des II. Theiles I des allgemeinen Preußischen Landrechles, das gemeine Deutsche Bergrecht und