39 Berggesetz ausgenommen sein soll, auch Grubenfeldsteuer nicht weiter zu erheben sein wird. Zu § 3. Unbestreitbar standen bisher im Königreiche Sachsen dem Staate die Rechte der Aufsuchung und Benutzung des Salzes, daher auch der Handel mit Salz als Regal und Monopol zu. Wollte der Staat aufgefundene Salzquellen nicht selbst benutzen, so ertheilte er Privatpersonen Concession dazu. Auf diese Grundsätze basirt, ist die gleiche Bestimmung, welche § 3 des Gesetzes vom 15. Mai l 851 enthielt, in den vorliegenden Gesetzentwurf wieder ausgenommen worden. Da jedoch das Salzmonopol laut der den Ständen unter dem 29. Januar 1867 gemachten Vorlage bei Emanirung dieses Gesetzes bereits aufgehoben sein wird, so drängte sich der Deputation die Frage auf, ob nicht in Folge dessen auch das Staatsmonopol der Aufsuchung und Benutzung des Salzes überhaupt auf zuheben sei und es nicht zweckmäßig erscheine, daß das Salz ebenso wie die Kohlen als Eigenthum des Grundbesitzers fernerhin zu betrachten sein möchte. Von Seiten der Negierung wurde der Deputation auf Anfrage eingehalten, daß die Aufhebung des Salzhandelsmonopols ohne Einfluß aus das Salzgewinn- mgsmonopol, also auf das Salzregal selbst sei, die Regierung daher keine Veran lassung habe, auf das dem Staate zustehende Recht der Salzgewinnung zu Gunsten des Grundbesitzes zu verzichten und diesem mit Aufgebnng dieses Regalitätsrechts gewissermaßen ein Geschenk zu machen; daß durch Aufgabe des Salzhandelsmono- pols nach Ansicht der Regierung das Salzregal völlig unberührt bleibe, sie daher dabei beharren, müsse, daß dieses Recht, wie in der Vorlage geschehen, aufrecht er halten werde, zumal die Beseitigung des Salzmonopols, wenn dieses auch gegenwärtig von keiner Bedeutung sei, möglicher Weise späterhin doch von großem finanziellen Nachtheile für die Staatscasse sein könne und Grund zu dieser Be seitigung jenes Salzmonopols bei Gelegenheit der Erlassung des Berggesetzes gar nicht vorliege. In Würdigung dieser Gründe entschied sich auch die Deputation für Bei behaltung des Salzregals und schlägt der Kammer vor: Absatz 1 der Vorlage abzulehnen, dagegen diesem Absätze folgende Fassung zu geben: „Steinsalz und Salzquellen. Die Aufsuchung und Benutzung von Steinsalz und Salzquellen durch Privatpersonen bleibt der Concessionsertheikung des Finanzministeriums Vorbehalten."