493 L Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer, den mittelst Allerhöchsten DecretS Nr. 108 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Wahl von Gerichtsschöffen rc. betreffend. Eingegangen am 22. Mai 1868. (König!. Decret, Landt.-Acten, I. Abth. 3. Bd., S. 685 flg. Bericht der zweiten Kammer, Landt.-Acten, Beil, zur III. Abth. 3. Bd., S. 775 flg. Protokoll und Mitteilungen derselben vom 9. Mai 1868.) Aer vorliegende Gesetzentwurf beruht auf derselben Grundauschauung, auf welche der Gesetzentwurf über das Verfahren in den vor die Geschwornengerichte gewiese nen Sachen gebaut ist. Derselbe Zweck, welcher durch Mitwirkung nicht rechts gelehrter Richter (Geschworner) am Rcchtsspruche in den schwersten Straffällen erreicht werden soll, liegt auch der Beiziehuug von Schöffen zu der Verhandlung und Aburtheilung in bezirksgerichtlichen Strafsachen zum Grunde. Die Schöffen sollen durch ihre frische Anschauung und praktische Erfahrung die rechtsgelehrten Richter unterstützen und denselben bei Erforschung der Wahrheit zur Seite stehen. Die der Vorlage beigegebenen Motiven und der allgemeine Theil des jenseitigen Berichts geben hierüber nähere Auskunft. Es genügt, hierauf zu verweisen und als Resultat ihrer Prüfung und Berathung der Vorlage Seiten der Deputation die Ueberzeugnng auszusprechen, daß die Beiziehung von Schöffen in unserem Strafverfahren von wesentlichem Nutzen sein werde. Nach Ansicht der Unterzeich neten Deputation ist sogar zu bedauern, daß die Beiziehung von Schöffen zu den rinzelrichterlichen Strafsachen zur Zeit um deswillen nicht erfolgen kann, weil eine Reorganisation der Gerichtsämter in Aussicht steht. Denn wenn die Mitwirkung von Schöffen bei der Thätigkeit collegialer Gerichte für nöthig erachtet wird, um wie viel mehr ist sie für den einzelnen Richter erforderlich! Wie die jenseitige Deputation einstimmig die Ansicht ausgesprochen hat, daß die Einführung der Schöffengerichte ein zweifelloser Gewinn für unsere Rechts- Beilage zur zweiten Abteilung, L. Band. 67