Zur 5. Darüber, ob nicht in der Bestimmung unter b. nach den Worten: „Diejeni gen, welche" die Worte: „binnen Jahresfrist" einzuschalten seien, hat man sich mit den Königlichen Commissaren vernommen. Dieselben erklären sich hiermit einverstanden. ES ist unter „Jahresfrist" unbedingt nicht das Kalenderjahr, sondern überhaupt der Zeitraum von zwölf Monaten zu verstehen, was bei § 14 in Folge von Nachwahlen von Einfluß werden kann. Die Deputation beantragt: § 5 mit obiger Einschaltung anzunehmen. Zu 8 6. Die Gerichtsschöffen sollen für jedes Bezirksgericht aus den in die Geschwornen- urliste der BezirkSgcrichtSstadt eingetragenen Personen, sowie aus den Urlisten der jenigen Gemeinden gewählt werden, welche innerhalb eines Umkreises von einer Postmeile von der Bezirksstadt gelegen sind. Da hiernach die Frage entsteht, wie zu verfahren ist, wenn nicht ein ganzer Ort, sondern nur ein Thcil innerhalb jener Postmeile gelegen ist, so hat die zweite Kammer folgende veränderte Fassung beschlossen: „Die Gerichtsschöffen werden für jedes Bezirksgericht aus den in die Geschwornenurlistc der Stadt, woselbst daS Bezirksgericht seinen Sitz hat, eingetragenen Personen, sowie aus den Urlisten derjenigen Ortschaften, die mit sämmtlichen, oder doch dem größeren Theile ihrer Wohngebäude innerhalb eines Umkreises von einer Postmeile von der Bezirksstadt gelegen sind, gewählt." Der Deputation erscheint diese Abänderung zweckmäßig; sie schlägt des- halb vor: diese veränderte Fassung des 8 6 anzunehmen. Zu 8 7. Um diejenigen Personen, welchen das öffentliche Vertrauen Pflichten anf- erlegt, vor Ucberbürdung zu schützen, hat die zweite Kammer auf Vorschlag ihrer Deputation einhellig beschlossen: 1. nach 8 5 folgende Bestimmung als § 5b. einzufügen: „Gerichtsschösfen, welche in wenigstens drei Sitzungen den Dienst als Schöffen geleistet haben, können ihre Einberufung zur nächsten Sitzungsperiode des Schwurgerichts in einer Eingabe an daS Bezirks gericht ablehnen."